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Fahrtenbuch bei Verkehrsverstoß?

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In Bezug auf einen Verkehrsverstoß kann durch die zuständige Behörde gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn es beispielsweise zu wiederholten Verstößen gekommen ist und/oder die Täterfeststellung unmöglich oder unzumutbar ist. Die Fahrtenbuchauflage soll dann dazu dienen, die Identifizierung des Fahrers bei zukünftigen Verstößen zu erleichtern.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kann es einer Behörde regelmäßig nicht zugemutet werden, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ablehnt und auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen.

Eine Fahrtenbuchauflage ist jedoch rechtswidrig, wenn die Behörde naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen nicht nachgeht (Oberverwaltungsgericht NRW, in seiner Entscheidung vom 31.05.2023 – Az.: 8 A 2361/22).

In dem vorliegenden Fall hätte die Behörde aufgrund eines Tatfotos bzw. eines ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts auf einen Täter innerhalb des Familienkreises schließen können, so dass die Behörde zunächst bei der Meldebehörde mögliche Familienangehörige unter derselben Anschrift ermitteln hätte müssen. Eine derartige Vorgehensweise istohne nennenswerten Aufwand möglich und in Verfahren dieser Art üblich. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ist in einem solchen Fall rechtswidrig, da die Ermittlung eben gerade nicht unmöglich gewesen ist. Naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen muss die Behörde nachgehen.

Foto(s): J. Weber

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