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Kiffen am Steuer - ein Kavaliersdelikt?

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Cannabis soll nach den Plänen der Regierung im Laufe dieses Jahres in Deutschland legal werden. So sieht der bereits auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Streichung von Cannabis von der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BTMG) vor. 

UPDATE: Der Gesetzentwurf wurde am Freitag, 23.02.2024 mit 407 Ja-Stimmen, bei 226 Nein-Stimmen und vier Enthaltungen angenommen.

UPDATE: Ab dem 1. April gilt die Teil-Legalisierung von Marihuana. Im Anschluss an den Bundestag billigte nun auch der Bundesrat am 22.03.2024 das umstrittene Gesetz (CanG), welches den Konsum sowie den Besitz und Anbau in begrenzter Menge erlaubt.

Für die Autofahrer gilt jedoch weiterhin keine Liberalisierung – Kiffen beim Autofahren ist weiterhin verboten und kein Kavaliersdelikt

Nach dem Konsum von Cannabis darf kein Fahrzeug mehr geführt werden, sonst drohen harte Strafen, § 24a Abs. 2 StVG. Denn nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug führt. Eine solche "Wirkung" liegt bereits dann vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Auch wenn aktuell eine Anpassung (angemessene Heraufsetzung) der bestehenden Grenzwerte diskutiert wird und auch Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP), ähnlich wie beim Alkohol, klare Grenzwerte für Cannabis festlegen möchte, riskiert der Konsument nach aktueller Gesetzeslage (Stand: 03/2024) bei einer Kontrolle weiterhin den Verlust seines Führerscheins.

Denn anders als bei Alkohol gibt es in Bezug auf Cannabis gegenwärtig weiterhin keinen absoluten Grenzwert; welche Mindestwerte für eine drogenbedingte relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden müssen, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. 

In der Rechtsprechungist ist gegenwärtig weiterhin anerkannt, dass ab 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begeht. 

Dabei ist es unerheblich, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt. Bei zusätzlichen Auffälligkeiten oder mehrfachem Nachweis kommt auch eine Straftat oder ein vollständiger Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht.

Dieser Wert liegt so niedrig, dass er zwar den Nachweis des Konsums ermöglicht, nicht jedoch zwingend einen Rückschluss auf eine Fahruntüchtigkeit. 

Der derzeitige Grenzwert ist de facto also ein Null-Toleranz-Grenzwert

So ist mit dem jetzigen Wert nicht ausgeschlossen, dass jemand am Wochenende konsumiert und in der darauffolgenden Woche noch belangt wird, da der Körper THC nur sehr langsam abbaut; insbesondere bei regelmäßigem Konsum verbleibt der Wirkstoff erhebliche Zeit länger im Blut.


Das bedeutet im schlimmsten Fall, wird bei einer Blutprobe ein höherer Wert gemessen, ist der Führerschein für mindestens einen Monat weg:

1. Verstoß: €    500,00 Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot,

2. Verstoß: € 1.000,00 Bußgeld, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot,

3. Verstoß: € 1.500,00 Bußgeld, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet zudem eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, bevor man seinen Führerschein zurückerhält. Dies kann sie selbst dann, wenn der Cannabiskonsum nichts mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu tun hatte, soweit die davon ausgeht, dass aufgrund von Drogen die Eignung zum Führen von Kfz fehlt. 

So kann z.B. auch eine Fahrt mit einem e-Scooter unter der Einwirkung von Cannabis Zweifel hinsichtlich der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge begründen.

Oder wenn Sie nachweislich mit Cannabis handeln, es besitzen oder konsumieren, selbst wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht hinter dem Steuer gesessen sind.

Bedacht werden sollte auch, dass eine Fahrt unter Cannabiseinfluss auch Ärger mit der Kfz-Versicherung droht. Denn wer sich berauscht ans Steuer setzt, handelt grob fahrlässig und verletzt damit seine vertragliche Sorgfaltspflicht; es drohen unter Umständen im Falle eines Unfalles hohe Regressforderungen.


Wir raten dringend von einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis oder sonstigen berauschenden Mitteln ab. 

Sollten Sie dennoch einen Verstoß begangen haben oder wird Ihnen ein solcher vorgeworfen, ist es ratsam sich schnellstmöglich mit einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt zu beraten.

Foto(s): J. Weber

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