Fahrverbot – nun bei allen Straftaten möglich

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Dass eine Verurteilung wegen einer Straftat wie Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtem Entfernen Konsequenzen für den Führerschein haben wird, ist wohl jedem Menschen klar. Ein Fahrverbot war nach der alten Rechtslage zudem auch möglich, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde.

Seit dem 24. August 2017 ist nun ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten möglich, § 44 Absatz 1 Satz 2 StGB. Voraussetzung ist lediglich, dass die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint. Eine Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht, ist nun nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich kann also nun bei Ladendiebstahl, Betrug, Körperverletzung und allen anderen Straftaten ein Fahrverbot verhängt werden.

Die Höchstdauer des Fahrverbots ist zudem von drei auf sechs Monate erhöht worden. Strafverteidiger gehen davon aus, dass von der Verhängung des Fahrverbots reger Gebrauch gemacht werden wird. Ein Fahrverbot ist für die meisten Menschen mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Bei Personen, die auf das Auto angewiesen sind, wird die berufliche Existenz gefährdet. Ein Fahrverbot belastet Verurteilte zudem sehr unterschiedlich: Für auf dem Land lebende Menschen ist es schwieriger, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wie für einen Großstädter.

Nach der Gesetzesänderung gilt einmal mehr: Im Falle eines Ermittlungsverfahrens sollten Sie keine Experimente machen und sich selbst verteidigen. Wenden Sie sich so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger und lassen Sie diesen zunächst Akteneinsicht nehmen.


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