Fahrzeughalter muss den Fahrer benennen, ansonsten droht Fahrtenbuch, da hilft auch die DS-GVO nicht

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Das Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 3 K 19.267) bestätigte im Frühjahr 2019 ein auferlegtes Fahrtenbuch für einen Fahrzeughalter, welcher sich auf die DS-GVO berufen hatte und den Namen der Fahrerin seines Dienstwagens nicht offenbarte. Der Fahrzeughalter und Arbeitgeber meinte, er dürfe den Namen nur offenbaren, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zustimmt. Solche Zustimmungen gäbe es in seinen neuen Arbeitsverträgen. Die betroffene Arbeitnehmerin hatte aber einen alten Arbeitsvertrag. Dies war falsch und der Arbeitgeber „kassierte“ ein Fahrtenbuch für 12 Monate.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies zunächst darauf hin, dass die DS-GVO vorliegend nicht einschlägig sei. Nach Art. 1 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz, EU 2016/680 (JI-Richtlinie) sei vielmehr diese JI-Richtlinie einschlägig. Dabei geht es um einen EU-Rechtsakt, welcher parallel zur DS-GVO erlassen wurde und spezielle datenschutzrechtliche Regelungen für Ordnungs- und Strafbehörden enthält. 

In Bayern wurde die JI-Richtlinie in Art. 28 ff. BayDSG umgesetzt. Diese Regelungen seien für die Behörden ausreichend, um beim Halter die personenbezogenen Daten des Fahrers zu erfragen. Im Übrigen – sodass Verwaltungsgericht Regensburg – seien auch die Voraussetzungen der DS-GVO erfüllt. Die Rechtsgrundlage für die hier stattzufindende Datenverarbeitung enthalte Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.

Anmerkung: Die rechtliche Bewertung des VG Regensburg ist rechtlich nicht stringent, führt jedoch zum richtigen Ergebnis. Gesucht war die Rechtsgrundlage, nach welcher der Halter/Arbeitgeber berechtigt wäre, ohne die Zustimmung des Fahrers/Arbeitnehmers die personenbezogenen Daten an die Behörde zu offenbaren. Der Halter/Arbeitgeber ist eine „nichtöffentliche Stelle“. Damit gilt für ihn nicht die JI-Richtlinie und auch nicht Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. 

Hier war alleine Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO einschlägig. Danach durfte der Halter/Arbeitgeber die personenbezogenen Daten des Fahrers/Arbeitnehmers an die Behörde mitteilen. Die etwaigen schutzwürdigen Belange des sich gesetzeswidrig verhaltenden Fahrers/Arbeitnehmers müssen hinter den Belangen des Halters/Arbeitgebers zurückstehen. Auch aus den besonderen Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes nach § 26 BDSG hätte sich nichts anderen ergeben, hätte das Verwaltungsgericht Regensburg dies geprüft.

Weitere Einzelheiten unter https://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/arbeitgeber-muss-dienstwagenfaher-identifizieren/


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