Anwälte können's auch nicht besser - Fehler im Anwalts-Impressum

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Die Impressums-Pflicht dürfte allen aus § 5 TMG bekannt sein. Diese Verpflichtung zielt vornehmlich, aber nicht ausschließlich, auf den Verbraucherschutz. Es soll sichergestellt werden, dass die Identität des (potentiellen) Vertragspartners transparent ist. Obwohl Impressum ein "Standard-Thema" ist, kommt es bei der Umsetzung der Impressumspflicht immer wieder zu inhaltlichen Fehlern, bei denen einem wohl auch eine "Maschine", wie ein Impressums-Generator nicht helfen kann.

Wir analysierten mithilfe einer Google-Recherche die Websites von Rechtsanwaltskanzleien und stellen Fehler vor, die nach unserer Auffassung am weitesten verbreitet sind 

Veraltet: Verweis auf MDStV und RStV

Der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) aus dem Jahre 1997 ist bereits seit März 2007 außer Kraft. Seitdem enthält an seiner Stelle der Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) auch Vorschriften zu Anforderungen an Telemedien (wie Websites oder Online-Shops), so in § 55 RStV. Die immer noch aufzufindenden Verweise auf den MDStV sind nicht mehr richtig. Folgen dürfte dies jedoch keine haben, jedenfalls solange die Inhalte richtig sind, also die Angaben zum Verantwortlichen im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.).

Seit Anfang November 2020 ist der Medien-Staatsvertrag (MStV) in Kraft (und im Originalartikel vom 24.11.2020 auf unserer Website in Volltext abrufbar). Die alten Regelungen aus § 55 RStV finden sich nun in § 18 MStV, sodass auch insoweit eine Anpassung sinnvoll erscheint.

Veraltet: Verweis auf TDG

Auch der HInweis auf "Pflichtangaben nach § 6 TDG" finden sich noch auf vielen Websites, so auch beim einen oder anderen Rechtsanwalt. Dies, obwohl das Teledienstegesetz (TDG) schon seit März 2007  - seit über 10 Jahren (!) - durch das Telemediengesetz (TMG) abgelöst wurde. 

§ 6 TDG enthielt wesentliche Informationspflichten von Diensteanbietern. Diese Regelungen enthält nun das Telemediengesetz, und zwar im allseits bekannten § 5 TMG.

Veraltet: Link auf Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Im Impressum der einen oder anderen Rechtsanwaltskanzlei finden wir immer noch eine alte Internet-Adresse auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Sie lautete früher www.s-d-r.org und wurde schon damals teils mit einer falschen TLD notiert, nämlich: www.s-d-r.de. Die richtige Website lautet: https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt seit Februar 2017 auch von Rechtsanwälten eine Aufklärung darüber, ob und bei welcher Verbraucherschlichtungsstelle sie an außergerichtlicher Streitbeilegung teilnehmen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de) ist eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG. Die Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG betrifft aber nur Rechtsanwälte, die mehr als zehn Personen beschäftigen.

Der HInweis nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG umfasst den Namen der Verbraucherschlichtungsstelle mit Postanschrift und Website. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, auf die Anwälte verweisen, ist Mitte Februar 2018 umgezogen und hat seither eine neue Internet-Adresse.

Unnötige Steuernummer statt USt-ID

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) nach § 27a UStG angegeben werden. Hat der Unternehmer (oder Anwalt) eine solchen ID nicht, dann muss er auch nichts angeben. Häufig wird fälschlich die allgemeine Steuernummer (Format: 123/4567/890) angegeben, was unnötig ist.

Fehlende Angabe zum räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV sind Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. An dieser Stelle sind Anwälte fleißig und geben den Versicherer (mit Anschrift) an und ergänzen die Angaben um die Versicherungssumme und Versicherungsnummer.

Vergessen wird dabei, dass § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV auch die Information über den räumlichen Geltungsbereich erfordert. Diese Information sollte ergänzt werden.

Auswirkungen

Die Auswirkungen dieser Fehler sind ganz unterschiedlich, während die einen rein kosmetische Angaben sind (wie Paragraphenangabe zum MDStV, zum RStV oder zum MStV), so sind die anderen abmahnrelevant (wie falsche Angabe der Website der Schlichtungsstelle) und sollten dringend korrigiert werden.


Quelle: Originalartikel in voller Länge finden Sie hier: https://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/haeufigste-fehler-im-impressum-auf-anwaltswebsite


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