Fairer Unterhalt? Reform des Unterhaltsrechtes, neue Regelungen

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Eine Reform und Neuregelung des Unterhaltsrechtes sind längst überfällig. Die Regelungen sollen an die veränderte Lebensrealität angepasst werden. 

Heute ist es längst nicht mehr so, dass die Kinder bei der Mutter bleiben und der Vater nur ein sehr eingeschränktes Umgangsrecht erhält. Es werden unterschiedliche Varianten praktiziert. Es ist beabsichtigt, die Betreuungsleistungen beider Elternteile angemessen zu berücksichtigen. Dies vor allem in den Fällen, in denen die Betreuungsleistungen jeweils erheblich sind. 

Es soll ein neues - in der Praxis längst verbreitetes - Betreuungsmodell eingeführt werden, das sogenannten asymmetrische Wechselmodell. Dabei handelt es sich um einen Mittelweg zwischen Residenzmodell und dem reinen (symmetrischen) Wechselmodell.

Residenzmodell

Im Falle des Residenzmodells wird die Betreuung allein oder fast allein durch den alleinerziehenden Elternteil wahrgenommen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, schuldet den vollen Barunterhalt, ohne Abstufungen.

Wechselmodell

Beim Wechselmodell wird die Betreuungsleistung hälftig geteilt. Beide Eltern zahlen den zu erbringenden Unterhalt, der in der Regel sehr gering ist, verrechnet wird und sich daher nur bei erheblichen Einkommensdifferenzen tatsächlich auswirkt.

asymmetrisches Wechselmodell (Reform)

Ein asymmetrisches Wechselmodell soll vorliegen, wenn der Betreuungsanteil des mitbetreuenden Elternteils mehr als 29 % beträgt, aber unter 50 % liegt. Aktuell ist es so, dass sich eine gesteigerte Mitbetreuung finanziell so gut wie gar nicht für den weniger betreuenden Elternteil auswirkt. 

Nur die Betreuungslast des hauptbetreuenden Elternteils findet Berücksichtigung.

Im Rahmen der Reform soll sich dies nun ändern. Es wird vorgeschlagen, dass auch ins Gewicht fallen soll, wenn sich der mitbetreuenden Elternteil substantiell an der Betreuung beteiligt und einbringt. Berechnet werden soll der Betreuungsanteil anhand eines nachprüfbaren, objektiven Kriteriums, nämlich der Anzahl der Übernachtungen des Kindes bei dem jeweiligen Elternteil pro Jahr. 

Darüber hinaus ist aufgrund der wesentlichen Mitbetreuung ein Abschlag beim Bedarf des Kindes in Höhe von 15 % vorgesehen. Durch diese Pauschale wird berücksichtigt, dass ein Teil des Kindesbedarfs, z. B. Nahrung, Freizeit, Bildung, im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils gedeckt wird. Hierdurch kommt es zu einer Ersparnis des hauptbetreuenden Elternteils.

Es bleibt abzuwarten, ob durch die Reform das Unterhaltsrecht tatsächlich weniger streitanfällig wird. 



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