Fakten zum digitalem Nachlass, der auf lokalem Datenspeicher hinterlegt ist

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Wissen Sie eigentlich, was es für Folgen hat, wenn der Erblasser Daten auf lokalen Datenträgern gespeichert hat und keine testamentarischen Vorkehrungen getroffen hat? 

Der digitale Nachlass umfasst im wahren Leben auch nicht unmittelbar vermögenswerte Rechtspositionen und persönliche Informationen des Erblassers. 

Allerdings spielt für die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses der tatsächliche Vermögenswert keine Rolle. 

Das deutsche Erbrecht kennt keine Trennung zwischen vermögenswerten Positionen und faktisch nichtvermögenswerten Positionen. Vielmehr ergibt sich aus verschiedenen Paragraphen (nämlich §§ 2373 S. 2 und 2047 II BGB), dass selbst solche Gegenstände vererblich sind, die einen rein persönlichen Wert für den Erblasser hatten. 

Lokale Datenträger und Speichermedien sind Sachen im Sinne von § 90 BGB, an denen Eigentum des Erblassers besteht. Dieses Eigentum geht nach § 1922 I BGB im Wege der Universalsukzession auf die Erben über. 

Der digitale Nachlass, der verkörpert ist – zum Beispiel durch Speicherung auf einem lokalen Datenträger oder Ausdrucken in Papierform – ist ebenfalls unumstritten vererblich.

Die auf einem lokalen Datenträger gespeicherten Daten teilen das Schicksal des Speichermediums und stehen nach dem Tod des Erblassers den Erben zu.

Hier haben also die Erben das Recht, die Daten zu lesen und dürfen entscheiden, was mit diesen Daten geschieht.

Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: nämlich dann, wenn der Erblasser in einem Testament etwas Anderes geregelt hat.

Also beachten Sie bitte:

Möchten Sie für einen solchen Fall als zukünftiger Erblasser, dass die Erben NICHT auf diese Daten zugreifen können, dann müssen Sie dies im Testament auch so festlegen.

Sprechen Sie mich hierzu gerne jederzeit an.


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