Falsche Bandscheiben-OP: 6.500 Euro

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 06.05.2015 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses in Lünen verpflichtet, an meinen Mandanten einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 6.500 Euro und die außergerichtlichen Anwaltskosten zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche zu zahlen.

Der am 06.01.1960 geborene Mandant wurde wegen eines Bandscheibenvorfalles im Segment HWK 6/7 am 13.01.2012 unter der Diagnose „Zervikobrachialgie links bei zervikalem Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 6/7 links > rechts“ operiert. Es wurde eine mikroneurochirurgische ventrale Fusion laut OP-Bericht in Höhe HWK 6/7 nach Ausräumung eines verknöcherten Bandscheibenvorfalles mit Hinterkantenosteophyten und Einsatz eines Shell-Cages vorgenommen. Eine Besserung stellte sich postoperativ nicht ein.

In der Röntgenbesprechung vom 16.01.2012 stellten die Ärzte fest, dass der Operateur den Cage nicht in der richtigen Höhe HWK 6/7, sondern im Segment HWK 7/BWK 1 eingebracht hatte. Dieser Fehler wurde dem Mandanten nicht mitgeteilt. Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde am 17.01.2012 eine Revisionsoperation durchgeführt. Erst während einer Rehabilitationsmaßnahme stellte der Mandant anhand der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen fest, dass die Erstoperation fehlerhaft durchgeführt worden war.

Der Mandant hatte dem Operateur vorgeworfen, am 13.01.2012 fehlerhaft die Bandscheibe im Segment BWK 7/BWK 1 operiert zu haben und nicht in Höhe HWK 6/7.

Dieses ergab sich aus dem Abschlussbericht des Chefarztes des Krankenhauses.

Für die überflüssige Operation und die daraus resultierenden Schmerzen zahlte die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses 6.500 Euro. Dabei wurde berücksichtigt, dass die nicht notwendige zweite Operation nicht als separates Behandlungsgeschehen mit einem erneuten Krankenhausaufenthalt und erneuter Anschlussheilmaßnahme zu sehen waren. Zweifel bestanden auch bezüglich der Frage, ob die aktuell noch beim Mandanten bestehenden Beschwerden auf die fehlerhafte Operation zurückzuführen waren.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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