Falsche CMD-Behandlung: 6.097,60 Euro

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Mit Vergleich vom 19.11.2015 hat sich eine Zahnärztin verpflichtet, an meine Mandantin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 6.097,60 Euro zu zahlen.

Bei der 1963 geborenen Angestellten wurden in dem Zeitraum September bis Dezember 2010 in den regiones 21, 37, 36, 35, 45, 46, 47, Kronen eingebracht, ohne zuvor die bei ihr bestehenden umfangreichen cranio-faszialen, cranio-neuralen und cranio-mandibulären Störungen und einen Bruxismus vorab zu behandeln. Die Mandantin litt seit der Eingliederung im Jahre 2010 unter multiplen Beschwerden im gesamten skelettalen System. Bis November 2013 litt sie unter Gelenksblockaden im Kiefer, Bewegungseinschränkungen, Schwindel, Übelkeit. Nachdem sie bei einem Nachbehandler eine Schienenversorgung und regelmäßige Physiotherapie erhielt, war sie ab 2014 wieder voll arbeitsfähig. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten, das aufgrund einer körperlichen Untersuchung vom 05.05.2015 erstellt wurde, hatte allerdings nur noch einen relativen Beweiswert, da die körperliche Untersuchung fünf Jahre nach Abschluss der Behandlung stattfand.

Die Haftpflichtversicherung der Zahnärztin hatte eingewandt, das Gutachten sei erst nach einer vierjährigen Schienentherapie erstellt worden. Der Sachverständige habe eine andere Situation als bei Behandlungsende im Jahre 2010 vorgefunden. Es blieb offen, ob sich innerhalb von fast fünf Jahren der Zustand des Gebisses und die gesamte cranio-mandibuläre Situation verändert hatten. Auch bei den Mängeln an den Kronen konnte der Sachverständige nicht mehr klären, ob dieser Zustand bereits nach Beendigung der Therapie vorhanden war. Nicht zu klären war, ob die Beschwerden, welche bereits seit 1995 bestanden, nicht in gleicher Form ohne die Behandlung der Zahnärztin fortbestanden hätten und somit auf die mögliche Grunderkrankung zurückzuführen waren.

Wegen der umfangreichen beweisrechtlichen Probleme haben sich die Parteien auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 Euro sowie die Rückzahlung der Behandlungskosten in Höhe von 4.097,60 Euro, insgesamt also 6.097,60 Euro, geeinigt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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