Falsche Mahnung!?

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Ich möchte auf eine interessante Gerichtsentscheidung des Landgerichts Lüneburg (Gz.: 1 O 8/21) hinweisen. Dabei ging es grob um Folgendes:

Eine Eigentümerin hat eine Einzelfirma beauftragt, das Dach auf ihrem Haus neu einzudecken. Die Firma hat mit den Arbeiten begonnen, nachdem sie einen Großteil an Vorschuss von Werklohn bekam. Nach etwa 4/5 der Arbeiten hat die Firma die Arbeiten einfach eingestellt und die Baustelle verlassen. Zurück gelassen hat sie nicht nur restliche Arbeiten, sondern auch zahlreiche Mängel (Dachrinnen tropften, Dachziegel fehlten, kein Einbau von LED´s und Veluxfenstern etc.).

Die Eigentümerin hat die Dachdeckerfirma wiederholt aufgefordert, weiter zu machen und die Mängel zu beseitigen. Eine Fristsetzung ist nicht erfolgt. Die mit dieser Angelegenheit vorher beauftragte Bevollmächtigte hat den Dachdecker ein letztes Mal unter Setzung einer Frist aufgefordert, die Mängel zu beseitigen.

Trotz eines richterlichen Hinweises hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass die Klägerin zwar zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung aufgefordert hat, jedoch nicht aber dazu, die restlichen Arbeiten zu erbringen. Ferner hat es in der Begründung angegeben, dass die Klägerin nicht ausreichend zwischen restlichen und mangelhaften Arbeiten unterschieden und diese aufgelistet hat.

Die Klägerin hat den Anwalt gewechselt und erschien hier im Büro. Sie hat hier das Mandat erteilt, das Berufungsverfahren durchzuführen. Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Lüneburg aufgehoben und es wurde ein (Versäumnis-) Urteil erlassen.

Quintessenz dieser Entscheidung ist, dass häufig fehlerhaft zur Mängelbeseitigung und/oder zur Erledigung der restlichen Arbeiten aufforderdert und nicht hinreichend zwischen mangelhaften und restlichen Arbeiten unterschieden wird.


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