Haftung des Architekten für falsche Bautenstandsberichte

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Der Architekt haftet dem Erwerber eines von einem Bauträger errichteten Hauses, wenn er unzutreffende Bautenstandsberichte erstellt. Ist zwischen dem Bauträger und dem Käufer eine Teilzahlung nach Baufortschritt vereinbart und eine Fälligkeit der Raten bei Vorlage entsprechender Architektenberichte, so hat der diesbezügliche Auftrag des Bauträgers an den Architekten Schutzwirkung zugunsten des Hauskäufers.  So OLG Dresden am 14.8.2012, 4 W 7347/12.


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