Familienstreit ist kein Grund für die Vollstreckung eines gemeinsamen Grundeigentums

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Bei der Begründung von gemeinsamem Eigentum an einem Grundstück ist es oftmals für die Beteiligten von besonderer Bedeutung, die gewünschte Langfristigkeit des Unterfangens festzulegen.

Auch bei Übertragung einer Immobilie durch die Erbfolge kann es für den Erblasser von Wichtigkeit sein, dass die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft dann weitgehend ausgeschlossen ist, um so den Besitz in der Familie zu halten.

Zu diesem Zwecke werden oft im notariellen Vertrag, ebenso wie in einer letztwilligen Verfügung, Regelungen aufgenommen, wonach die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist. An eine zeitliche Frist ist dieser Ausschluss regelmäßig nicht gebunden.

Grundsätzlich bleibt es zwar dabei, dass jeder Miteigentümer das Recht hat, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen und zu diesem Zweck auch entsprechenden Antrag auf Teilungsversteigerung stellen kann. Wenn jedoch, entweder im notariellen Vertrag oder in einer letztwilligen Verfügung, ein Ausschluss der Auseinandersetzung vorgesehen ist, so bedarf es dazu einen ganz besonders wichtigen Grund.

Dabei kann es auch relevant werden, dass das Grundstück trotz aller Differenzen anderweitig gemeinsam genutzt wird, etwa durch gemeinsame Vermietung oder Verwaltung durch einen neutralen Dritten. Diese milderen Mittel müssen vorher nicht nur in Erwägung gezogen, sondern auch umgesetzt bzw. ein etwaiges Scheitern dokumentiert werden.

Den betreffenden Personen sollte also bewusst sein, inwieweit sie sich durch einen solchen Ausschluss der Auseinandersetzung binden. Die Folgen sind weitreichend und insbesondere vor dem Hintergrund des zeitlichen Aspektes nicht zu unterschätzen.

Demgegenüber ist es im Rahmen der Erbfolge nicht Bestandteil der Dispositionsbefugnis der betreffenden Personen, hierüber eine andere Regelung zu finden. Dann bliebe nur die Frage, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wird oder das Erbe doch eher ausgeschlagen werden soll. Letztlich sollte dies dann allen voran wirtschaftlichen Erwägungenunterliegen.

 

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