Familienzusammenführung ohne Deutschkenntnisse

  • 2 Minuten Lesezeit

Das deutsche Aufenthaltsgesetz setzt beim Nachzug von Ehegatten voraus, dass diese zumindest einfache Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Wer also seine Ehefrau/seinen Ehemann nach Deutschland bringen will, muss zunächst dafür sorgen, dass dieser auch (vor der Einreise) schon Deutsch sprechen und schreiben kann.

Der EuGH hat erhebliche Probleme mit dieser Regelung

Mehrere Fälle rund um dieses Problem beschäftigten bereits den Europäischen Gerichtshof. In mehreren Entscheidungen wurde dabei bspw. die deutsche Rechtslage als europarechtswidrig eingestuft. Mit kleinen Änderungen gilt die deutsche Regelung aber bis heute. Behördenintern ergehen Anwendungserlasse, die Rechtsprechung des EuGH nicht umzusetzen.

In einem aktuellen Fall, der unmittelbar die niederländische Rechtslage betrifft, hat der EuGH nun entschieden, dass es grundsätzlich rechtlich zulässig ist, bereits vor der Einreise bestimmte integrative Nachweise zu verlangen. Dennoch wurde die Rechtswidrigkeit der niederländischen Entscheidungen festgestellt. Denn der EuGH machte klar, dass durch Verlangen von Sprachnachweisen oder Integrationsmaßnahmen die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015). Der Familiennachzug solle die Regel, nicht die Ausnahme sein.

Auf Deutschland bezogen führt die Entscheidung zu einer möglichen Rechtswidrigkeit der bisher üblichen Behördenvorgänge. In aller Regel verweisen die Botschaften bei Prüfung des Visumsantrags darauf, dass man in einem Goethe-Institut zunächst die nötigen Deutschkenntnisse erwerben müsse. Da dies meist nicht unerhebliche Kosten (bspw. in Beirut rund 750,00 €) verursacht, kann im Einzelfall dadurch der grundrechtlich geschützte Familiennachzug übermäßig erschwert sein.

Da der EuGH auch verlangt, dass immer individuelle Umstände wie Alter, Bildung, finanzielle Lage und Gesundheit zu bewerten sind, müssten somit im Rahmen der Visumsprüfung auch diese Umstände berücksichtigt werden (was bis heute nicht gemacht wird). Dementgegen geht das deutsche Gesetz davon aus, dass die deutschen Sprachkenntnisse nur dann ausnahmsweise nicht benötigt werden, um eine besondere Härte zu vermeiden. Dies dürfte jedoch nicht gleichbedeutend mit den niedrigeren Anforderungen des EuGH sein.

Im Ausländer- und Asylrecht ist vieles in Bewegung und noch vieles mehr ungeklärt. Gerade deshalb ist anwaltliche Unterstützung von enormer Wichtigkeit. Sollten Sie Informationsbedarf haben, stehe ich für eine ausführliche Beratung jederzeit zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Javitz

Beiträge zum Thema