FAQ Berliner Testament – 10 Fragen und Antworten

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Das Berliner Testament ist nach wie vor der Evergreen unter den letztwilligen Verfügungen. Für wen es passt, wie man es errichtet und welche Risiken es birgt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Wer kann ein Berliner Testament errichten?

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, das nur Ehegatten vorbehalten ist. Nicht verheiratete Paare können ihr Erbe dagegen nur jeweils mit Einzeltestamenten oder aber gemeinsam mit einem Erbvertrag regeln.

Wie ist die Erbfolge beim Berliner Testament?

Kern des Berliner Testaments ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden einsetzen. Erst wenn schließlich auch der zweite Erbfall eintritt, kommen die „Schlusserben“ zum Zuge – in der Regel die gemeinsamen Kinder.

In welchen familiären Konstellationen passt das Berliner Testament?

Die Erbfolge des Berliner Testaments bietet sich vor allem für Familien mit Kindern an. Die Eltern sichern sich zunächst einmal selbst ab, weil der eine den anderen als Alleinerbe beerbt. Es entsteht dann vor allem keine streitanfällige Erbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit den Kindern. Das ist besonders wichtig, solange der Nachwuchs noch minderjährig ist.

Was bedeutet „Bindungswirkung“ beim gemeinschaftlichen Testament?

Bei der Regelung der Erbfolge im gemeinschaftlichen Ehegattentestament handelt es sich regelmäßig um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, an die die Ehegatten rechtlich gebunden sind. Das liegt daran, dass der eine Ehegatte die Erbfolge gerade so vornimmt, weil der andere ebenso verfügt und sich darauf verlassen will, dass der andere nicht heimlich zu Lebzeiten noch anders testiert oder nach dem Tod des Erstversterbenden die gemeinsamen Kinder doch noch enterbt. Ob und inwieweit die Bindungswirkung gewollt ist, sollte unbedingt ausdrücklich im Testament geregelt werden.

Wie kann man Berliner Testament widerrufen?

Die Bindungswirkung schränkt beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament die Widerrufsmöglichkeiten ein. Während ein gemeinsamer Widerruf der Ehepartner unproblematisch ist, funktioniert ein einseitiger Widerruf nur, wenn er notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Ist einer von beiden bereits verstorben, kann der andere sogar überhaupt nicht mehr das Testament ändern oder widerrufen.

Was ist mit den Pflichtteilen der Kinder?

Kinder gehören zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Da sie beim Berliner Testament im ersten Erbfall enterbt werden, können sie gegen den alleinerbenden Elternteil Pflichtteilsansprüche geltend machen. Das kann diesen in große Schwierigkeiten bringen, wenn etwa der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht und nicht genug Geld vorhanden ist, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. 

Im Berliner Testament greift man daher häufig auf sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln zurück. Mit denen droht man den Kindern, dass sie – wenn sie Pflichtteilsansprüche geltend machen – auch im zweiten Erbfall enterbt werden. Solche Klauseln machen ein Aufbegehren der Kinder zwar unattraktiv, können es letztlich aber nicht verhindern. Daher sollte ein Pflichtteilsverzicht angestrebt werden, wenn das Thema von Bedeutung ist.

Warum ist das Berliner Testament eine Steuerfalle?

Das Berliner Testament birgt auch ein steuerliches Problem. Da zunächst nur der Ehegatte, nicht aber die Kinder erben, können auch deren Freibeträge für die Erbschaftsteuer (immerhin 400.000 Euro/Kind) nicht genutzt werden. Im zweiten Erbfall bekommt das Kind bzw. die Kinder dann das gesamte Familienvermögen auf einen Schlag, was erneut steuerlich nicht günstig ist.

Soweit Vermögen vorhanden ist, sollte die Regelung des Berliner Testaments daher vor allem durch Vermächtnisse so angepasst werden, dass die Freibeträge und Steuersätze optimal genutzt werden – ohne dass der Kern der Erbfolge angetastet wird.

Was gehört sonst noch in das Berliner Testament?

Neben dem „Feintuning“ durch Vermächtnisse, bietet das Ehegattentestament grundsätzlich auch das gesamte sonstige Repertoire erbrechtlicher Gestaltungsinstrumente. So sollte man zum Beispiel bei minderjährigen Kindern über eine Verfügung zur Ausübung des Sorgerechts durch einen Vormund für den Fall aufnehmen, dass beide Eltern versterben. Bei komplexen Nachlässen, gerade mit Betriebsvermögen bzw. Unternehmensanteilen, kann gegebenenfalls auch eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.

Welche Formvorschriften gelten bei Ehegattentestamenten?

Wie andere Testamente können auch Berliner Testamente sowohl eigenhändig (handschriftlich) als auch notariell durch Beurkundung errichtet werden. Bei der handschriftlichen Variante, kann der Testamentstext von einem der beiden Ehegatten niedergeschrieben werden. Unterschreiben müssen aber beide – möglichst mit Angabe von Ort und Datum.

Welche Alternativen gibt es zum Ehegattentestament?

Ehegatten können selbstverständlich – wie unverheiratete Paare – auch unabhängig voneinander in Einzeltestamenten ihren letzten Willen regeln. Dann hat man mit dem Thema Bindungswirkung nichts zu tun.

Echte Alternative zum Berliner Testament ist aber der Erbvertrag. So ein Vertrag kann alle Bestandteile des Ehegattentestaments enthalten, aber auch noch darüber hinaus gehen. So kann man im Erbvertrag auch lebzeitige Gegenleistungen für die Sicherung einer Erbenstellung aushandeln, einen Pflichtteilsverzicht mit aufnehmen und auch Rücktritts- und Widerrufsmöglichkeiten genau bestimmen.

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