FAQ: Widerrufsrecht bei Online-Verträgen von Zahnschienen

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Es sind nunmehr fast anderthalb Jahre vergangen, seit ich meine Rechtsansicht zum Widerrufsrecht von online geschlossenen Zahnschienenverträgen veröffentlicht habe. Den ursprünglichen Artikel dazu finden Sie hier.

Seitdem haben sich bereits Hunderte Betroffene bei mir gemeldet, die ähnliche Geschichten berichten. Eigentlich wollte man nur einen unverbindlichen Termin bei den einschlägigen Anbietern PlusDental, DrSmile, SmileDirectClub oder wie sie auch heißen, wahrnehmen. Doch schon bei der ersten Beratung stellt sich oft ein mulmiges Gefühl ein. War das gerade wirklich ein Zahnarzt, der mich behandelt hat? Wieso erhalte ich nun so viele E-Mails und Anrufe? Was passiert, wenn ich mich anders entscheide, weil die Online-Bewertungen nicht so positiv sind, wie ich angenommen hatte?

Diese und viele andere Fragen sind mir aus unzähligen Beratungsgesprächen bekannt. Daher habe ich mich entschieden, die wichtigsten Rechtsfragen hier zusammenzufassen:


Sind telefonisch geschlossene Verträge wirksam?

Ja, ein Vertrag, den Sie mit einem Anbieter am Telefon schließen, ist grundsätzlich wirksam. Für den Abschluss von Zahnschienenverträgen ist keine Schriftform erforderlich. Das bedeutet, Sie müssen keinen Vertrag unterschrieben haben, damit der Vertrag auch zustande kommt. Denken Sie an Amazon: In diesem Fall unterzeichnen Sie auch keinen extra Kaufvertrag.


Kann ich meinen Zahnschienenvertrag widerrufen?

Ja, wenn der Vertrag per Telefon oder über das Internet geschlossen wurde, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Die Widerrufsfrist in diesem Fall beträgt 14 Tage nach Vertragsschluss.


Wie kann ich meinen Vertrag widerrufen?

Um Ihren Vertrag zu widerrufen, reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmen. Diese kann auch per E-Mail erfolgen. Sie müssen dabei nicht ausdrücklich den Begriff "Widerruf" verwenden. Gerne können Sie auch mein Musterformular verwenden, welches Sie hier finden.


Kann ich auch widerrufen, wenn der Vertragsschluss länger als 14 Tage zurückliegt?

Grundsätzlich nein. Wenn Sie den Vertrag vor mehr als 14 Tagen abgeschlossen haben, können Sie ihn nur widerrufen, wenn Sie nicht ausreichend über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. In diesem Fall haben Sie noch zwölf Monate und 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, haben Sie schlechte Chancen, den Vertrag zu widerrufen.

Bei vielen bekannten Verträgen fehlt jedoch eine ausreichende Widerrufsbelehrung.

Ist mein Widerrufsrecht wegen einer individuellen Anfertigung ausgeschlossen?

Ja und nein. Das Gesetz sieht in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, wenn bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag Waren nicht vorgefertigt sind, sondern auf Grund einer individuellen Auswahl des Kunden erstellt werden. Das setzt aber voraus, dass es sich bei den Zahnschienenverträgen tatsächlich um Kauf- oder Werklieferungsverträge handelt.

Aktuell gibt es noch keine ausreichende Rechtsprechung für eine finale Entscheidung. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich hierbei um sogenannte typengemischte Verträge handelt, bei denen der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht wirksam ist.


Kann man fernmündliche Behandlungsverträge widerrufen?

Grundsätzlich nein, aber … . Das Gesetz schließt die Anwendbarkeit der Regelungen aus dem Fernabsatzrecht und somit das Widerrufsrecht für Behandlungsverträge in § 312 Abs. 2 Nr. 7 BGB aus.

Diese Regelung ist jedoch im Lichte der Verbraucherrechte auszulegen und findet für online abgeschlossene Behandlungsverträge wenig Argumentationsbasis. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung in diesem Fall zeitnah eine Entscheidung fällen.


Vertreten Sie auch Fälle von Behandlungsfehlern?

Nein. Immer wieder werde ich von Patienten von Zahnschienenherstellern angefragt, die durch die Behandlung Beschwerden erlitten haben. Das geht von Druckgefühl an den Zähnen über Zahnfleischbluten bis hin zum Zahnverlust. Fälle dieser Art übernehme ich grundsätzlich nicht. Hier wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Medizinrecht.


Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sollte es zu einem gerichtlichen Prozess kommen, können die Verfahrenskosten die eigentliche Vertragssumme schnell übersteigen. Eine Rechtsschutzversicherung, die zivilrechtliche/privatrechtliche oder ähnliche Streitigkeiten übernimmt, kann das Kostenrisiko mindern. In diesem Fall müssen Sie lediglich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen.


Wer nicht versichert ist, muss die außergerichtlichen Anwaltskosten und die Gerichtskosten zunächst vorstrecken. Sie können diese Kosten von der Gegenseite zurückfordern. Eine Übersicht über die konkreten Kosten finden Sie im Prozesskostenrechner des Anwaltsblatts. Der Streitwert entspricht der Summe, die das Unternehmen von Ihnen fordert.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Widerruf bei Online-Zahnschienenverträgen? Gerne können Sie mich direkt kontaktieren unter: info@ra-geidel.de oder Sie erreichen mich telefonisch.


Sebastian Geidel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Foto(s): @pixabay.com

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