FAREDS Abmahnung iAd. Dallas Buyers Club, LLC - DALLAS BUYERS CLUB
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Die Rechtsanwälte FAREDS erfreuen sich eines neuen Rechteinhabers. Im Auftrag der Dallas Buyers Club, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joe D. Newcomb, 2170 Buckthorne Place Suite 400, The Woodlands, TX, 77380, USA werden vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Film „DALLAS BUYERS CLUB“, mit Matthew McConaughey abgemahnt.
Wie üblich fordern die Rechtsanwälte FAREDS die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugunsten des jeweils vertretenen Rechteinhabers, hier der Dallas Buyers Club, LLC. Im Gegensatz zu anderen Abmahnschreiben der Kanzlei FAREDS werden allerdings relativ hohe „Vergleichsbeträge“ in Höhe von 1.200,00 EUR gefordert. Dies mag den behaupteten Produktionskosten in Höhe von angeblich 5,5 Mio. US-Dollar liegen.
Die geforderte Unterlassungserklärung
Die Rechtsanwälte Fareds fordern den jeweiligen Anschlussinhaber in den Abmahnschreiben auf, sich strafbewehrt gegenüber dem Rechteinhaber, der Dallas Buyers Club, LLC zu unterwerfen. Seit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 08.10.2013 legen die Rechtsanwälte FAREDS den Abmahnschreiben KEINE vorformulierten Unterlassungserklärungen mehr bei. Offensichtlich spekuliert man hier darauf, dass der jeweilige Anschlussinhaber nicht in der Lage ist, selbstständig eine ausreichende Unterlassungserklärung zu formulieren. Während die Rechtsanwaltskosten für die AUSSERGERICHTLICHE Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches seit dem 08.10.2013 gemäß § 97a UrhG auf einen Streitwert von 1.000 EUR gedeckelt sind, werden im GERICHTLICHEN Verfahren nach wie vor überhöhte Streitwerte von 10.000 – 50.000 EUR angesetzt. Möglicherweise wartet man hier auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Dafür spricht vor allen, dass anstatt einer vorformulierten Unterlassungserklärung eine „Zahlungserklärung“ beiliegt, mit der sich der angeschriebene Anschlussinhaber verpflichten soll, den „Vergleichsbetrag“ in Höhe von 1.200 EUR zu zahlen. Aus unserer täglichen Erfahrung können wir sagen, dass bei nicht wenigen Abgemahnten so der Eindruck hervorgerufen wird, die ganz Angelegenheit sei mit Unterzeichnung und Zahlung der 1.200 EUR erledigt, was für sich genommen schon schlimm genug wäre. Wir weisen immer wieder darauf hin, dass die „Zahlungserklärung“ maximal den monetären Anspruch befriedigt, nicht aber den Unterlassungsanspruch, den die Rechtsanwälte FAREDS nach Fristablauf dann immer noch gerichtlich durchsetzen könnten – auf den genannten hohen Gegenstandswerten von 10.000 – 50.000 EUR.
Grundsätzlich sollte vorab geklärt werden, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung besteht, denn die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag mit der Gegenseite, der Dallas Buyers Club, LLC, der Sie lebenslänglich bindet. Daher sollte im Vorfeld rechtssicher festgestellt werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch gerade gegen den Anschlussinhaber besteht, da anderenfalls keine Veranlassung bestehen würde, sich lebenslänglich zu binden und ggf. hohe Vertragsstrafen zu zahlen. Die Konstellationen, in denen der Anschlussinhaber aber nicht für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, mehren sich stetig. So haftet der Anschlussinhaber beispielsweise nicht für das Filesharing der volljährigen Kinder. Letzteres wurde erst im Januar 2014 durch den Bundesgerichtshof (BGH), Az.: I ZR 169/12, BearShare bestätigt. Bei minderjährigen Kindern haftet der Anschlussinhaber auch nur dann, wenn ihm ein Verstoß gegen ihn treffende Prüf- und Überwachungspflichten treffen würde, vgl. dazu BGH, Az. I ZR 74/12, Morpheus.
Keinesfalls sollte also blind irgendeine Unterlassungserklärung aus dem Internet oder dergleichen versendet werden. Vielmehr ist schon im Vorfeld zu klären, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. In vielen Konstellationen wird der in Anspruch genommene Anschlussinhaber selbst nicht für den Down- bzw. Upload des Filmes „Dallas Buyers Club“ verantwortlich sein; dann kommt eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf die sog. Störerhaftung in Betracht. Lassen Sie sich hier im Vorfeld professionell beraten und meiden Sie marktschreierische Verteidigungsangebote, mit denen Sie im Zweifel vom Regen in die Traufe kommen.
Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 EUR
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Anschlussinhaber selbst, also täterschaftlich für den Upload des „Filmwerkes Dallas Buyers Club“ verantwortlich ist. Ist der Anschlussinhaber aber nicht Täter, sondern bestenfalls Störer, haftet er gegenüber dem Rechteinhaber – der Dallas Buyers Club, LLC – nicht auf Schadensersatz, sondern, und auch nur unter Umständen, lediglich auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die gemäß des neuen § 97a UrhG aber auf 124 EUR gedeckelt sind. Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf FAREDS Abmahnungen zusammengestellt. Dieser Überblick hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, bietet aber interessierten oder betroffenen Usern, die sich nicht nur auf reißerische Werbeslogans verlassen wollen, eine gute Möglichkeit in das Thema FAREDS Abmahnungen einzusteigen.
Wenn auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte FAREDS im Auftrag der Dallas Buyers Club, LLC oder eines anderen Rechteinhabers für das Filmwerk „Dallas Buyers Club“ oder eines anderen Filmwerkes erhalten haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung unter der Berliner Telefonnummer 030 / 323 015 90 beurteilen wir Ihre FAREDS Abmahnung. Sie werden danach in der Regel in der Lage sein, selbst zu beurteilen, ob sich die Hinzuziehung eines Anwaltes für Sie Sinn macht oder nicht.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
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