Fareds Abmahnung im Auftrag der iParts GmbH

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Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg versendet wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsschreiben  für die iParts GmbH vertreten durch Abdulraouf Remmo (im Folgenden Fareds Abmahnung). Die iParts GmbH ist im unter anderem im Bereich der Reparatur und des Vertriebs von Handys, Smartphones und Tablets zuständig und vertreibt ihre Waren und Dienstleistungen u.a über www.irepairshop.de .

Worum geht es in der Fareds Abmahnung

Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rügt in der Abmahnung einen unzureichenden Hinweis auf den sog. OS-Link (Verweis auf die europäische Streit-Beilegungsplattform) durch den Abgemahnten innerhalb eines Online-Verkaufsangebots. Nach der am 09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) sei die Einrichtung der sog. OS-Plattform (Plattform für die Online-Streitbeilegung“ vorgesehen. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung regele nun, dass Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, einen leicht zugänglichen Link zur sog. OS-Plattform auf ihrer Website vorhalten müssten. Durch den unzureichenden Hinweis auf den OS-Link habe der Abgemahnte laut der Fareds Abmahnung gem. §§ 3 Abs. 2, 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Hierzu ist anzumerken, dass der Link tatsächlich anklickbar sein muss, wer also keinen klickbaren Link hinterlegt hat, hat einen Wettbewerbsverstoß begangen.

Die Forderung in der Fareds Abmahnung im Auftrag der iParts GmbH

Die Abmahnung ist ein teurer Spaß. Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berechnet die Abmahnkosten nach einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR,  was in Abmahnkosten i.H.v. 887,02 € resultiert.

Interessanterweise werden aktuell auch einige Abmahnungen von Rechtsanwalt S. - wegen eines Verstoßes den OS-Link klickbar vorzuhalten - versandt. Der Kollege S. setzt dabei aber einen deutlich nachvollziehbareren  Streitwert von 3.000,00 EUR an, was in Kosten von 334,75 EUR resultiert.

Das zeigt, welch weiter Spielraum Rechtsanwälten bzw. deren Mandanten zusteht, die Kosten für einen Verstoß festzusetzen.

Hinzu kommt noch ein weiteres Argument, welches die Höhe der in der Fareds Abmahnung  geltend gemachten Abmahnkosten weiter reduzieren könnte. Der BGH hat nämlich in der Entscheidung vom 6.6.2019, AZ I ZR 150/18 – wenn auch zum Thema Urheberrecht - festgehalten, dass mehrere Abmahnungen auch an unterschiedliche Adressaten als eine Angelegenheit im Sinne einer Abrechnung zu sehen sind:

„Eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167)“

Das bedeutet, dass wenn fünf Abmahnungen von der Kanzlei Fareds im Auftrag der Iparts GmbH ausgesprochen werden, diese zusammenzuziehen worden sind, der Unterlassungsstreitwert zu addieren wäre und dann durch die Abmahnungen geteilt würde. Ausgehen von einem Streitwert von 10.000,00 EUR pro Abmahnung wären das, 1822,96 EUR und dann pro Abmahnung  364, 59 EUR. Ausgehen von einem Streitwert von 3000,00 EUR wären das 1.029,35 EUR und damit 205,87 EUR pro Abmahnung.

Kosten der Abmahnung sind nicht alles!

Fairerweise sollte aber darauf hingewiesen werden, dass niedrigere Abmahnkosten ein vergiftetes Geschenk darstellen können. Viele Abgemahnte werden nämlich bei Kosten um 350,00 EUR keinen Anwalt einschalten und dabei dann auch die Unterlassungserklärung schnell zurücksenden. Letzteres könnte sich als ein viel kostspieligerer Fehler erweisen, wenn nämlich gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. In Verbindung mit guter anwaltlicher Vertretung ist aber ersichtlich, dass auch die Abmahnkosten so nicht hingenommen werden sollten und müssen.

Was tun nach Erhalt einer Fareds Abmahnung im Auftrag der iParts GmbH?

Es stellt sich die Frage, was Sie denn (nicht) tun sollten nach Erhalt der Fareds Abmahnung

  • Sie sollten nicht die Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Beratung unterschreiben, weil ihnen sonst eine Vertragsstrafe mit viel höheren Kosten droht.
  • Sie sollten nicht die Abmahnkosten in der geforderten Höhe zahlen.

Wer mehr erfahren möchte, kann die Kanzlei Dr. Wachs jederzeit telefonisch erreichen. Unsere Anwälte stehen Betroffenen bis 19.00 Uhr mit Rat und Tat im Rahmen einer kurzen kostenlosen telefonsichen Ersteinschätzung zur Seite und helfen Ihnen gerne weiter.  Die Kontaktdaten der Kanzlei finden Sie gleich oben rechts neben diesem Beitrag. Schauen Sie sich auch auf unserer Homepage um. Dort finden Sie weitere Tipps im Umgang mit Abmahnungen.


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