Fasching und Arbeitsrecht – keine Narrenfreiheit

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Auf was Arbeitnehmer in der fünften Jahreszeit achten sollten

Auch in der Faschingszeit gilt das Arbeitsrecht: wenn es um freie Tage oder Urlaub geht, Betriebsurlaub bzw. Betriebsferien angeordnet werden, Mitarbeiter kostümiert erscheinen, Arbeitskollegen Bützchen bekommen, Krawatten abgeschnitten werden und bei Vielem mehr. Wenn Sie Fasching unbeschwert feiern wollen, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

Gibt es einen Anspruch auf Urlaub an Fasching?

Ob Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Faschingsdienstag – es handelt sich um ganz normale Werktage und keine gesetzlichen Feiertage wie etwa bei den beiden Weihnachtsfeiertagen bzw. Neujahr, auch wenn echte „Jecken“ dies kaum glauben können. Wer also an diesen Tagen frei haben möchte, sollte rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber Urlaub beantragen.

Einen Anspruch auf Urlaub an Fasching haben Arbeitnehmer nicht. Es gelten hier die ganz normalen Urlaubsgrundsätze. Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Ein solcher „dringender betrieblicher Belang“ kann beispielsweise vorliegen, wenn schon mehrere Kollegen an den Faschingstagen Urlaub haben und der Betrieb sonst unterbesetzt wäre.

Gilt etwas anderes, wenn der Arbeitgeber in den letzten Jahren einfach so freigegeben hat?

Wenn der Arbeitgeber in den letzten drei Jahren oder länger jeweils am Rosenmontag oder Faschingsdienstag allen Arbeitnehmern vorbehaltlos frei gegeben hat, ist von einer sogenannten „betrieblichen Übung“ auszugehen. In diesem Fall können die Mitarbeiter davon ausgehen, dass der Arbeitgeber dies immer so handhaben möchte und haben daher auch in diesem Jahr und den folgenden Jahren einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag. Ein Urlaubsantrag ist dann nicht nötig. Anders sieht dies dagegen aus, wenn der Arbeitgeber einen Vorbehalt erklärt hat, also z. B. gesagt hat, dass es sich um eine Ausnahme handelt und die Arbeitnehmer nicht davon ausgehen dürfen, dass dies auch in den nächsten Jahren so gehandhabt wird.

Alternative „Krankschreibung“

Nicht zu empfehlen ist es, sich an Fasching einfach „krank“ zu melden. Wenn dies herauskommt – und dies ist angesichts von Smartphones, Selfies und Social Media gar nicht so unwahrscheinlich – droht eine fristlose Kündigung.

Kann man an Fasching zwangsweise in Urlaub geschickt werden?

Während sich viele über Urlaub an den närrischen Tagen freuen, bricht bei Faschingsmuffeln wenig Freude aus, wenn sie an Fasching zwangsweise Urlaub nehmen sollen. Wer an Fasching nichts finden kann und keine Schulkinder mit Winterferien hat, will die ruhigen Tage an Fasching oft lieber im Büro verbringen und sich den Urlaub für später aufheben. Der Arbeitgeber will dagegen oft alle Mitarbeiter nach Hause schicken und Urlaubstage abbauen, da sich in der Faschingswoche oft ohnehin „nichts tut“, und ordnet daher Betriebsferien an.

Auch hier gelten die normalen Urlaubsgrundsätze. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen muss, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Solche dringenden betrieblichen Belange können die Urlaubsabwesenheit des Arztes in einer Arztpraxis sein (dann haben die Arzthelferinnen nichts zu tun), die Betriebsferien des Hauptkunden bei einem Zulieferbetrieb (dann gibt es keine Aufträge, die abgearbeitet werden können) oder eine saisonal bedingte schlechte Auftragslage (mit entsprechend wenig Arbeitskräftebedarf). Einfacher geht es, wenn die Betriebsferien im Arbeitsvertrag geregelt sind.

Betriebsferien müssen in Bezug auf die Dauer angemessen sein und dürfen nicht den ganzen Jahresurlaub des Arbeitnehmers betreffen (ca. zwei Wochen bzw. 3/5 des Jahresurlaubs sind zulässig). Außerdem muss der Betriebsurlaub rechtzeitig angekündigt werden (mindestens ein halbes Jahr vorher).

Umzüge im Büro anschauen bzw. hören?

Ob Arbeitnehmer die Umzüge während der Arbeitszeit im Radio, im Fernsehen oder per Live-Stream verfolgen dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sofern die Arbeit nicht darunter leidet, ist Radiohören grundsätzlich erlaubt. Anders sieht dies aus, wenn Kollegen oder Kunden gestört werden oder der Arbeitgeber dies generell untersagt.

Ein Anschauen der Umzüge im Fernsehen oder ein Streamen ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt oder eine betriebliche Übung (Dulden in den letzten Jahren) vorliegt. Denn hier ist das Ablenkungspotenzial höher als beim Radiohören.

Kostümierung am Arbeitsplatz und Alkohol

Ob Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verkleidet erscheinen dürfen oder nicht, hängt maßgeblich von der konkreten Tätigkeit ab. Arbeitet man im Lager oder hat man Kundenkontakt? Ist das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben? Natürlich kann der Arbeitgeber auch eindeutige Regelungen vorgeben.

Ob man Alkohol trinken darf, hängt davon ab, was der Arbeitgeber erlaubt. Auf jeden Fall darf die Arbeit nicht beeinträchtigt werden oder gar die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet werden. Auch darf es nicht zu Exzessen mit Beleidigungen oder geschäftsschädigendem Verhalten kommen. Dann droht eine Kündigung.

„Bützchen“ (kleine Küsschen auf die Wange) und Abschneiden von Krawatten

Beim Bützen und Abschneiden von Krawatten sollte man vorsichtig sein, denn sonst droht eine Abmahnung oder gar Kündigung. Das Bützen kann schnell als sexuelle Belästigung angesehen werden, beim Abschneiden der Krawatte kann eine Sachbeschädigung vorliegen.

In Karnevalshochburgen gehen Gerichte beim Abschneiden einer Krawatte an Weiberfastnacht aber auch schon einmal von einer stillschweigenden Einwilligung des Betroffenen aus, wenn er an diesem Tag mit Krawatte im Büro erscheint. In anderen Regionen wurde dagegen auch schon mal Schadensersatz zugesprochen.

Vieles ist hier rechtliche Grauzone und hängt von der Handhabung im jeweiligen Betrieb ab. Auf jeden Fall schadet es aber nicht, die betroffene Person vorher zu fragen und so auf Nummer sicher zu gehen.

Empfehlung:

Damit Sie die närrischen Tage genießen können und es hinterher nicht zu bösen Überraschungen kommt, sollten Sie rechtzeitig mit dem Vorgesetzten und den Arbeitskollegen klären, wie im Betrieb mit der Faschingszeit umgegangen wird. Sollte es doch zu Problemen kommen, können Sie sich gerne an mich wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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