Fehler bei der Eingruppierung: Ein falscher Antrag

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Ich habe in einem anderen Beitrag schon einmal darauf hingewiesen, wie wichtig eine richtige Formulierung für den Antrag auf Höhergruppierung ist.

1. Das Problem

Der häufigsten Fehler ist, dass es nicht genügt, eine „Überprüfung“ der Eingruppierung zu beantragen. Denn damit wird kein konkreter Antrag gestellt.

Und dass es auch nicht ausreicht, wenn man es etwas konkreter formuliert und eine „Höhergruppierung“ beantragt. Denn auch damit wird kein konkreter Antrag gestellt. Auch aus einer solchen Formulierung kann der Arbeitgeber nicht erkennen, welchen Anspruch in welcher Höhe der Mitarbeiter geltend macht.

2. Konsequenz

Diese Förmlichkeiten sind äußerst wichtig. Wenn hier Fehler gemacht werden, kann es den Mitarbeiter sehr viel Geld kosten. Denn die Prüfung der richtigen Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber kann sich relativ lange hinziehen, erfahrungsgemäß ohne weiteres 1 Jahr oder länger. Und selbst wenn der Arbeitgeber dann zu einem für den Mitarbeiter günstigen Ergebnis käme, nämlich dass der Betreffende tatsächlich zu niedrig eingruppiert ist, wäre er nicht ohne weiteres verpflichtet, eine Nachzahlung vorzunehmen. Eben weil der Mitarbeiter keinen rechtswirksamen Antrag gestellt hat.

Dieses Versehen kann den Betreffenden ohne weiteres 4-stellige oder sogar 5-stellige Beträge kosten. Hierzu ein kleines Beispiel:

3. Beispiel

Der Angestellte ist in die Entgeltgruppe E 7 (Endstufe) eingruppiert. Er strebt eine Erhöhung um 2 Stufen, nämlich eine Eingruppierung in die E 9a ein, was nach meinen Erfahrungen häufig relativ leicht erreichbar ist. 

Dies ist deshalb sehr oft möglich, weil hierfür nur der Anteil der selbstständigen Tätigkeit von 20 % auf 50 % erforderlich ist und viele Arbeitgeber hierbei den Begriff des Arbeitsvorganges falsch auslegen, wobei sie die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verkennen.

Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht erforderlich, ein weiteres zusätzliches (qualititives) Heraushebungsmerkmal, also eine selbstständige Tätigkeit darzulegen, wie es z.B. von der E 6 in die E 7 erforderlich ist, was häufig schwierig ist. Denn in der E 7, die der Betreffende schon hat, ist dieses Heraushebungsmerkmal ja bereits vorhanden. 

Es muss lediglich dargelegt werden, dass der quantitative Anteil der selbstständigen Tätigkeit höher ist, also z.B. nicht 25 %, sondern 33 % (dann E 8) oder 50 % (dann E 9a).

Bei diesem Beispiel beläuft sich der monatliche Differenzbetrag auf 564 €/Monat. Wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst – was nach meiner Erfahrung die Regel ist – nun erst nach z.B. 2 Jahren zum Anwalt geht, der dann einen ordnungsgemäßen Antrag stellt, hat er bei einem Nachzahlungsbetrag von z.B. 564 € / Monat ein Betrag von 13.500 € (564 € × 24 Mon.) verloren!

4. Neues Urteil

In dem vom BAG jetzt entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum einen Verjährungsverzicht erklärt, also mitgeteilt, dass er sich bis zu diesem Datum nicht auf die Verjährung des Anspruchs berufen werde.

Wie das BAG entschieden hat, kann ein durch den Arbeitgeber erklärter befristeter Verjährungsverzicht nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte gleichzeitig auch als ein Verzicht auf die Einhaltung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist angesehen werden. Im Regelfall hat einen Verjährungsverzicht ausschließlich zum Inhalt, das Recht des Arbeitgebers, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums auszuschließen.

Dies sei auch nicht ohne weiteres treuwidrig und deshalb rechtsunwirksam. Wenn sich der Arbeitgeber auf den Verfall einer Forderung aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist beruft, stelle dieses Verhalten nur dann eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst hat. Dies könne zudem nur durch ein Verhalten vor Ablauf der Ausschlussfrist der Fall sein.

5. Resümee:

Dies bedeutet im Ergebnis, dass Fehler des Arbeitnehmers bei der Antragstellung und bei der weiteren Bearbeitung des Vorgangs grundsätzlich zu seinen Lasten gehen.

Und dass es fast immer sinnvoll ist, sich im Rahmen eines Antrags auf Höhergruppierung anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen, am besten durch einen auf das Eingruppierungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die dadurch entstehenden Kosten sind gut angelegtes Geld und sind häufig schon nach 1 oder 2 Monaten „wieder drin“.

4.

Hier noch einige Links zu weiteren Beiträgen des Autors zu Fragen der Eingruppierung im öffentlichen Dienst:

Häufiger Fehler bei der Eingruppierung: Ein falscher Antrag

Soll man abwarten? Nein, automatisch läuft gar nichts

Eingruppierung im öffentlichen Dienst: Auch Anwälte machen Fehler

Die Beiträge zur Eingruppierung und den häufigsten Fehlern sowie zum Ablauf des Verfahrens und den Kosten finden Sie hier auf unserer Homepage



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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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