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Fehlerhafte Sicherheitenverwertung, Schadensersatz und Wahlrecht

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Wenn ein Kredit notleidend ist und gekündigt wird, wird der Darlehensgeber die ihm zur Verfügung gestellten Sicherheiten verwerten. Dieses dient dazu, die bestehenden Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers so umfassend wie möglich zurückzuführen.

Der Darlehensnehmer hat selbstverständlich ebenso ein Interesse daran, die Sicherheiten so gut wie möglich zu verwerten und ein bestmögliches Ergebnis und damit eine maximale Tilgung seiner Schulden zu erreichen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Sicherheitengeber in solch einem Fall die Möglichkeit hat, das Heft des Handelns in der Hand zu halten, also selbst die Verwertung optimal zu gestalten.

Dritte Sicherheitengeber, meist Familienangehörige, wünschen dagegen, dass zunächst alle anderen Sicherheiten verwertet werden, bevor die von ihnen gestellten Sicherheiten, häufig Grundbesitz mit eingetragenen Grundpfandrechten, verwertet werden. Hier stellt sich die Frage, ob dabei der Bank, also dem Sicherheitennehmer, ein Wahlrecht zusteht.

Zuletzt hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht zum Az. 4 U 173/17 am 10.10.2018 in dieser Fragestellung zu entscheiden. In diesem Urteil hat der Schuldner und Sicherheitengeber einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank geltend gemacht. Er begründete den Anspruch damit, dass die Bank bei der Verwertung der Sicherheiten ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten aus Darlehens- und Sicherheitenverträgen nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen.

Eventuelle Schadensersatzansprüche des Sicherheitengebers gegen die Bank können sich aus den §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB oder vergleichbaren Anspruchsgrundlagen im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverhältnis und der dazu getroffenen Sicherheitsabreden ergeben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht spricht in diesem Urteil verschiedene Punkte an:

  • Das Brandenburgische Oberlandesgericht verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1997 zum Az. XI ZR 178/96. In diesem Urteil führt der BGH aus, dass eine Bank, die die Verwertung eines zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen habe, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen diesem entgegenstünden. Dieses sei z. B. dann der Fall, wenn der Sicherheitengeber einen Käufer gefunden hat, der einen Kaufpreis bietet, welcher den zu erwartenden Zwangsversteigerungserlös höchstwahrscheinlich überschreitet. Dieser Verwertungsmöglichkeit darf sich die Bank nicht verschließen. Sie wird allerdings verlangen können, dass die Ernsthaftigkeit des Verkaufs z. B. durch den Nachweis einer Finanzierung des Käufers belegt wird.

  • Eine zweite Thematik, mit der sich das Brandenburgische Oberlandesgericht zu befassen hatte, betraf die Frage, ob die Freigabe einer Sicherheit aufgrund bestehender Übersicherung zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall ging es um eine Globalabtretung sowie u. a. um eine Risikolebensversicherung. Dieses wurde im zu entscheidenden Fall verneint.

Das Problem bei der Sicherheitenverwertung besteht u. a. darin festzustellen, welche Erlöse diese erbringen (Prognose). Für solche Prognosen hat die Rechtsprechung nachfolgende Grundsätze entwickelt:

  • Wenn sogenannte revolvierende Globalsicherungen (z. B. Forderungsabtretungen) keine ausdrückliche Deckungsgrenze/Freigabegrenze erhalten oder eine solche unangemessen ist, sind die Sicherheiten dann freizugeben, wenn der Wert der als Sicherheiten gestellten Forderungen oder Gegenstände unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung der Sicherheit 110 % der gesicherten Forderungen übersteigt (vgl. BGH GSZ 1 und 2/97).

  • Ist zudem die Bewertung des Sicherungsgutes schwierig, erhöht sich die sog. Deckungsgrenze (die Grenze, bei der Sicherheiten freizugeben sind) auf 150 % der zu sichernden Forderung.

  • Ein Freigabeanspruch für eine Grundschuld besteht ebenfalls dann, wenn der Kapitalwert der entsprechenden Grundschulden 110 % der zu sichernden Forderungen übersteigt und (!) die Sicherungszweckerklärung nicht zwingend eine Revalutierung zulässt, was im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. BGH IX ZR 142/10). Wichtig ist dabei, dass der belastete Grundbesitz einen entsprechenden Wert aufweist.

  • Bei der Frage der Übersicherung und der Geltendmachung von Freigabeansprüchen wird der Wert einer persönlichen Bürgschaft nicht berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung zum Az. XI ZR 255/94 (Rn. 22) festgehalten, dass für die Feststellung eines Freigabeanspruchs bei verschiedenen Sicherheiten die Bürgschaft wertmäßig ohne Belang ist. Dieses gilt auch dann, wenn feststeht, dass der Bürge solvent ist.

Die Frage des Wahlrechts der Bank bei der Verwertung der Sicherheiten ist ebenfalls seit langer Zeit Thema der Rechtsprechung. Grundlegend ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1997 zum Az. XI ZR 176/96. In dem Leitsatz heißt es wie folgt:

 „Wer für eine fremde Kreditschuld Sicherheiten gibt, kann von dem Sicherungsnehmer, der noch weitere Forderungen gegen den Schuldner hat, grundsätzlich weder eine vorrangige Verrechnung von Teilleistungen gerade auf die von ihm abgesicherte Verbindlichkeit noch eine bevorzugte Verwertung vom Schuldner selbst gestellter Sicherheiten zur Rückführung dieser Verbindlichkeit verlangen. Das gilt unabhängig von den Motiven, die der Stellung der Sicherheiten zugrunde liegen.“

 (BGH, Urteil vom 29.04.1997, XI ZR 176/96)

Der XI. Senat beruft sich in dieser Entscheidung auf eine Reihe von bereits in den Jahren vorher getroffenen Entscheidungen. Damit sind dem Wahlrecht der Bank so gut wie keine Grenzen gesetzt. Eine andere Beurteilung, so der BGH, insbesondere bei der Auswahl der zuerst zu verwertenden Sicherheit, würde den Sicherungsgeber einseitig gegenüber dem Sicherungsnehmer bevorzugen, ohne dass es für diese Bevorzugung einen sachlichen Grund gäbe. Insbesondere gäbe es keine vertraglichen Schutzwirkungen zugunsten des Sicherungsgebers, die über dem Sicherungsbedürfnis der Bank stünden.

Das Wahlrecht der Bank bei der Verwertung der Sicherheiten kann also nur durch vertragliche Regelungen eingeschränkt werden. Auch nebenvertragliche Absprachen – es wird z. B. häufig eingewandt, dass die Inanspruchnahme aus der Sicherheit das Thema des Gespräches bei der Sicherheitenbestellung gewesen sei, mit dem Hinweis des Bankmitarbeiters, dass die von den Familienangehörigen gestellten Sicherheiten nur im Notfall benötigt werden – müssen sehr konkret und am besten schriftlich fixiert sein, da sie ansonsten keinerlei Berücksichtigung finden.

Im Ergebnis ist es daher sinnvoll, bei der Sicherheitenverwertung als Sicherheitengeber selbst aktiv mitzuwirken, um damit sowohl Reihenfolge als auch Ergebnis der Verwertung der Sicherheiten mitbeeinflussen zu können. Ein aktives Herantreten an die Bank kann sich immer positiv auswirken, da die Bank ein beträchtliches eigenes Interesse an einer effektiven Sicherheitenverwertung hat.

Wir beraten Sie gerne.



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