Fehlerhafte Umwandlung der Lebensversicherung – Ihr Schadensersatzanspruch

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Ihnen wird durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich einen Pfändungsschutz für Altersrenten und das darin eingesparte Vermögen gewährt. Sie haben immer das Recht dazu, Ihre Altersvorsorge in eine pfändungssichere Altersrente vom Versicherer umwandeln zu lassen. Diese Umwandlung erfolgt auch rückwirkend und kann daher auch noch kurz vor dem Ablaufen einer laufenden Versicherung beantragt werden.

Das Versicherungsunternehmen muss Sie bezüglich der Umwandlung beraten und aufklären. Ihnen müssen daher vom Versicherer Angebote zugehen, die für den Pfändungsschutz geeignet sind. Der Versicherer verletzt diese Pflichten, soweit Ihnen vom Berater unpassende Angebote vorlegt werden oder dieser die Umwandlung nicht zulässt bzw. verzögert. Dies geschieht in den aller meisten Fällen im Zusammenhang mit Äußerungen wie „wunschgemäß” oder „wie besprochen“. Hierdurch wird ihnen eingeredet, dass das Angebot dem Wunsch des Pfändungsschutzes nachkommt, aber in Wirklichkeit doch pfändbar ist. 

Die Versicherungen beraten meistens nicht pflichtgemäß, fehlerhaft und verzögern die Umwandlung. Insbesondere wenn die ursprüngliche Versicherung demnächst abläuft. Dadurch wird der Pfändungsschutzes nicht oder zu spät erreicht. Auf das angesparte Kapital wird dann zugegriffen und gepfändet. Dieser Schaden und Verlust muss durch den Versicherer beglichen werden. Des Weiteren muss der Versicherer Ihnen, neben der Rückzahlung der Schäden, auch einen insolvenzfesten Versicherungsvertrag anbieten, der in Höhe des Schadens bespart ist.

Vor einem Insolvenzantrag über Ihr eigenes Vermögen ist eine kompetente Beratung unerlässlich. Es muss geprüft werden, ob pfändbare Versicherungen vorliegen und ob eine Umwandlung dieser in pfändungssichere Versicherungen möglich ist. Auch wenige Tage vor Ablauf der Versicherungsperiode oder der Insolvenzantragstellung ist dieses möglich. Wenn der von ihnen begehrte Pfändungsschutzes durch Umwandlung wegen dem Versicherer nicht erreicht werden konnte, so steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Selbst dann, wenn der Umwandlungsantrag kurz vor Ablauf der Versicherungsperiode eingereicht wurde und nach Ablauf der Versicherungsperiode unterschrieben wurden.

Sollten Sie sich daher über die Möglichkeiten der Umwandlung informieren oder Schadensersatz gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen. 


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