Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKB

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Achtung! Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich

Die den Verbraucherdarlehensverträgen der DKB (Deutsche Kreditbank) zugrundeliegenden Widerrufsbelehrungen sind vielfach fehlerhaft und damit unwirksam. Das stellte RA Dr. Rädecke nach Durchsicht von über 1000 Darlehensverträgen der DKB fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn RA Dr. Rädecke erfolgreich gegen die DKB vertreten lassen.

Herr RA Dr. Rädecke rät den Darlehensnehmern, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Die DKB weist aus seiner Erfahrung heraus die erklärten Widerrufe der Darlehensverträge seitens der Verbraucher zurück. 

Ein Widerruf ist nicht nur bei noch laufenden Darlehensverträgen möglich, sondern auch bei Darlehensverträgen, die vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst worden sind. Auch hier ist die DKB verpflichtet im Wege der Rückabwicklung die bereits vor Jahren geleistete Vorfälligkeitsentschädigung an den Verbraucher auszukehren. Neben der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hat die DKB auch eine Verzinsung seit Leistung durch den Verbraucher zu zahlen. Ist die Vorfälligkeitsentschädigung bereits vor einigen Jahren geleistet worden, erhält der Verbraucher eine nicht zu vernachlässigende Verzinsung.

In zahlreichen Verbraucherdarlehensverträgen der DKB heißt es in der Widerrufsbelehrung neben anderen von der DKB verwendeten Formulierungen:

„Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Eine solche Belehrung ist fehlerhaft, weil hiermit der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 01.03.2012, – III ZR 83/11; – BGH vom 17.01.2013III ZR 145/12 –).

Aus den Gründen der Entscheidung lautet es:

„aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1BGB a.F. Denn sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ beginnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Belehrung aber unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes ‚frühestens‘ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weitere zu erkennen. Er vermag der Formulierung der Formulierung lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist ‚jetzt oder später‘ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. nur Senatsurteile vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn 427. 15 und vom 19.Juli 2012 – III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 Rn, 13 jeweils mwN).“

Die Gerichte sind der Auffassung, dass die DKB sich auch nicht auf die Schutzfiktion des § 14 Abs. 1 BGB InfoV berufen könne, da sie die Widerrufsbelehrungen einer inhaltlichen Veränderung unterzogen haben. Vielfach hat die DKB davon abgesehen, die notwendigen Überschriften mit in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen. Dies führt nicht nur zu einer inhaltlichen Bearbeitung, sondern auch zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.

Dies hat der BGH bereits mit Entscheidung vom 01.12.2010 – VII ZR 82/10 – gerügt.

Die DKB wurde deshalb bereits mehrfach wegen der Verwendung gleichlautender Widerrufsbelehrungen verurteilt.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Herr Dr. Rädecke bespricht mit Ihnen Ihre Widerrufsbelehrung und das weitere Vorgehen.


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