Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkassen

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Achtung! Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich!

Nach Auffassung des Herrn RA Dr. Rädecke haben die Sparkassen seit 2002 in Ihren Darlehensverträgen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Seiner Auffassung wird durch die Anzahl der mittlerweile ergangenen Gerichtsentscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte bestätigt.

Die Sparkassen verwendeten meist nachfolgende Widerrufsbelehrung:

„Widerrufsbelehrung zu den Darlehensverträgen vom xx.xx.xxxx

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung hält, auch eine Internet-Adresse).

Widerrufsfolgen
[...]

Finanzierte Geschäfte
[...]“

Die diesen Immobiliendarlehensverträgen zu Grunde liegenden Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind fehlerhaft und damit unwirksam. Das stellte Rechtsanwalt Dr. Rädecke nach Durchsicht vieler Darlehensverträge fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke erfolgreich vertreten lassen. In zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkasse heißt es in der Widerrufsbelehrung neben anderen von der Sparkasse verwendeten Formulierungen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Eine solche Belehrung ist jedoch fehlerhaft, weil hiermit der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 01.03.2012, – III ZR 83/11). Der Verbraucher vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später” beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen.

Auf die Schutzfiktion könne sich die Beklagte Sparkasse nicht berufen, da sie an vielen Stellen die Musterwiderrufsbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterworfen habe.

Gegen die Sparkassen sind bundesweit vielfach Klagen von Herrn Dr. Rädecke anhängig.

Der Widerruf eines Darlehensvertrages ist selbst bei einem bereits zurückgezahlten Darlehen möglich. Interessant wird dies für die Darlehensnehmer, wenn diese das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst haben.

In diesen Fällen kann die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nebst einer Verzinsung seit Zahlung wieder zurück gefordert werden.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Er prüft Ihren Darlehensvertrag und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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