Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen des DG Verlags - Verträge vieler Banken potentiell widerrufbar

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In Zeiten historisch attraktiver Zinsen: BGH-Rechtsprechung macht Ausstieg möglich!

Wer sich aktuell Geld für die Immobilienfinanzierung leihen möchte, trifft auf eine äußerst attraktive Marktlage. Liquidität ist dank europäischer Geldpolitik günstig wie nie. Da kommt es vielen Darlehensnehmern recht, dass der Bundesgerichtshof mit den Widerrufsbelehrungen ihrer alten Immobiliendarlehensverträge ganz und gar nicht zufrieden ist. Eine gerichtlich festgestellte Ungültigkeit entsprechender Belehrungen kann nämlich bares Geld wert sein.

Im Einzelnen: Seit dem 1. November 2002 besteht für Kreditinstitute die Pflicht, ihre Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Zahlreiche Widerrufsbelehrungen genügen den gesetzlichen Anforderungen aber offenbar nicht. So werden etwa gravierende Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“ bemängelt. Konsequenz vermehrt auftretender Fehler kann schließlich die Ungültigkeit entsprechender Belehrungen sein. Für Darlehensnehmer ein Glücksgriff. Sie können ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu aktuell attraktiven Konditionen umschulden. Hier sind tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Verträge möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar, Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts

Es droht jedoch bereits ein Ende des „Widerrufsjokers“: Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates wird bei seiner Umsetzung dazu führen, dass die meisten Verträge nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar sind. Offenbar hat die Bankenlobby an dieser Stelle ganze Arbeit geleistet.

Darlehensnehmer müssen sich also möglicherweise beeilen, eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes ist nicht unwahrscheinlich.

Ab 2010 gab der DG Verlag fehlerhafte Muster-Widerrufsbelehrungen aus, die von zahlreichen Banken verwendet wurden.

Der DG Verlag fertigt Muster-Widerrufsbelehrungen für Banken, die von diesen in ihren Verträgen verwendet werden. Belehrungen des Verlags können Darlehensnehmer an einer Kennzeichnung am unteren linken Blattseitenrand erkennen („DG Verlag“). Unter anderem verwenden die folgenden Banken die Muster des Verlags:

  • PSD Bank Koblenz eG
  • Zevener Volksbank
  • Sparda Bank Hessen eG
  • Aachener Bank eG
  • Bayerische Bodenseebank-Raiffeisen eG

In den Belehrungen fällt insbesondere eine Formulierung zum Kostenersatz für Aufwendungen der Bank gegenüber öffentlichen Stellen auf. Diese wird im Folgenden erläutert.

Falscher Hinweis auf Kostenersatzpflicht für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen

In den Formularen findet sich ein Hinweis auf die vermeintliche Verpflichtung des Darlehensnehmers, seiner Bank nach einem Widerruf Aufwendungen zu ersetzen, die diese gegenüber öffentlichen Stellen getätigt hat und nicht zurückverlangen kann.

Die Kosten die einer Bank in diesem Zusammenhang entstehen, werden jedoch regelmäßig bereits innerhalb der im Rahmen des Vertragsschlusses anfallenden Gebühren auf den Verbraucher umgelegt. Der Hinweis geht damit gänzlich fehl. Ein weiterer Erstattungsanspruch der Bank kann nicht bestehen. Dem Darlehensnehmer entsteht zudem das verwirrende Bild einer doppelten Zahlungsverpflichtung. Insofern ergeben sich hier erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Belehrung.

Unvollständige Aufzählung der Pflichtangaben für Fristbeginn in Muster Belehrungen des DG Verlags

Weiterhin findet sich eine unklare Bestimmung zum Beginn der Widerrufsfrist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Frist vom Erhalt aller Pflichtangaben gem. §492 Abs. 2 BGB abhängig sei. Welche Angaben das sein sollen wird jedoch nicht vollständig dargestellt, die Belehrung beschränkt sich auf drei Beispiele. Der Darlehensnehmer wäre damit im Zweifel gehalten, selbstständig tätig zu werden, um den Beginn der Frist genau bestimmen zu können. Ein solches Ergebnis wäre nicht hinnehmbar.

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