Zahlreiche Banken nutzen Widerrufsbelehrungen des DG-Verlags - Verträge möglicherweise widerrufbar

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Muster-Belehrungen ab 2010 möglicherweise fehlerhaft und widerrufbar!

BGH-Rechtsprechung macht Ausstieg aus seit Jahren laufenden Verträgen möglich

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen beschert Verbrauchern aktuell die Möglichkeit, seit Jahren laufende Verträge zu widerrufen. Das höchste deutsche Gericht urteilte schon mehrfach über entsprechende Belehrungen und befand diese vielfach für ungültig. Diese entsprächen nicht den gesetzlich vorgesehenen Standards hinsichtlich Deutlichkeit und Verständlichkeit und seien somit nicht geeignet, den Verbraucher ohne Missverständnisse und Unklarheiten über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren. Konsequenz gravierender und vermehrt auftretender Fehler kann schließlich die Ungültigkeit entsprechender Belehrungen sein, was zu einem fortdauernden Widerrufsrecht des Darlehensnehmers führt. Diese können ihre Verträge verlassen, ohne die im Normalfall für den vorzeitigen Ausstieg vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Historisch attraktive Zinsen: Zeitpunkt für Umschuldung günstig wie nie!

Der europäische Geldmarkt generiert momentan Zinssätze, von denen Darlehensnehmer vor ein paar Jahren nicht zu träumen wagten. Wer sein Darlehen also erfolgreich widerruft, kann ohne Zahlung einer teuren Vertragsstrafe umschulden. Hier sind tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Ewiges“ Widerrufsrecht könnte schon Mitte 2016 enden!

Kreditinstitute erfreut die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH selbstverständlich nicht. Sie haben nach zahlreichen Widerrufen bereits schmerzhafte Zinsausfälle zu verkraften. Um den entstehenden finanziellen Schaden einzudämmen, wurde offenbar bereits erfolgreich Lobbyarbeit geleistet: Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates führt bei seiner möglichen Umsetzung im kommenden Jahr dazu, dass viele Verträge ab dem 21. Juni nicht mehr widerrufbar sind. Eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes scheint nicht unwahrscheinlich. Für interessierte Darlehensnehmer empfiehlt sich ein zeitnahes Handeln!

Muster-Widerrufsbelehrungen des DG Verlags: Von zahlreichen Banken verwendet, ab 2010 fehlerhaft!

Der DG Verlag fertigt für Banken Muster-Widerrufsbelehrungen an, die diese in ihren Immobiliendarlehensverträgen verwenden. Vom DG Verlag erstellte Belehrungstexte sind für den Darlehensnehmer an der Kennzeichnung am unteren linken Blattseitenrand zu erkennen („DG Verlag“).

Unter anderem verwenden folgende Banken Belehrungen des Verlags:

  • PSD Bank Nürnberg eG
  • PSD Bank Berlin Brandenburg eG
  • VR Bank Passau eG
  • Raiffeisenbank
  • Volksbank eG

In den Belehrungen fällt insbesondere eine Formulierung zum Kostenersatz der Aufwendungen der Bank gegenüber öffentlichen Stellen auf. Diese wird im Folgenden erläutert.

Doppelte Belastung des Darlehensnehmers? DG Verlag weist auf Kostenersatzpflicht für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hin.

Der DG Verlag weist unter „Widerrufsfolgen“ auf die vermeintliche Pflicht des Verbrauchers hin, der Bank Aufwendungen die diese gegenüber öffentlichen Stellen getätigt hat und nicht zurückverlangen kann, nach einem Widerruf zu ersetzen. Solche Aufwendungen werden von den Kreditinstituten jedoch schon im Rahmen des Vertragsschlusses auf den Verbraucher umgelegt. Dieser ersetzt die Kosten der Bank regelmäßig schon durch Gebührenzahlungen. Damit kann es keinen weiteren Erstattungsanspruch der Bank mehr geben. Der Hinweis ist damit falsch. Der verständige Verbraucher wird zudem von einer doppelten Inanspruchnahme ausgehen müssen, was erhebliche Verunsicherung nach sich ziehen wird. Insofern stiftet der Hinweis hier unnötige Verwirrung und ist keinesfalls geeignet, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu belehren.

Unklare Bestimmung zum Fristbeginn in vom DG Verlag erstellten Muster-Widerrufsbelehrungen

In den Belehrungen heißt es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Hier werden lediglich drei der für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben beispielhaft aufgezählt. Für eine umfassende Belehrung kann das aber keinesfalls genügen. Die Bank müsste an dieser Stelle alle erforderlichen Angaben vollständig aufzählen. Ansonsten ist der Darlehensnehmer im Zweifel gehalten, selbstständig den Beginn seiner Widerrufsfrist zu ermitteln. Genau das soll nach Vorstellung des Gesetzgebers vermieden werden.

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