Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung ermöglicht auch Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

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Worum geht es?

Die Widerrufsproblematik bei Darlehensverträgen ist uns allen bekannt und wird ständig weiterentwickelt. Teilweise haben die Darlehensnehmer im Rahmen des Abschlusses der Darlehensverträge, und auch darüber hinaus, fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge abgeschlossen.

Bei Vertragsabschluss wurden diese Kapitalanlageprodukte als besonders rentabel beworben, was sich jedoch nunmehr teilweise als gegenteilig herausstellt. So haben Versicherungsnehmer mit ihren fondsgebundenen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen teilweise erhebliche Verluste erlitten.

Der „Abverkauf“ dieser Verträge in den Jahren von 1998 - 2007 erfolgte nach dem so genannten Policenmodell. Die Versicherungsnehmer erhielten nicht alle relevanten Unterlagen (beispielsweise Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen) bei Antragstellung, sondern erst nach der Annahme des Versicherungsantrages durch die Versicherungsgesellschaft.

Dieses bedeutet, der Versicherungsnehmer hat einen Antrag gestellt, diesen unterzeichnet und zur Annahme an die Versicherungsgesellschaft gesandt. Mit Annahme kam dann der Versicherungsvertrag zustande.

Wonach regelt sich das Widerspruchsrecht?

Dieses richtet sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Hier gibt es eine Spezialnorm. Die Regelung in § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes ermöglicht ein 14-tägiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers.

Diese Frist soll jedoch erst dann zu laufen beginnen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung des Versicherungsscheins und den Verbraucherinformationen und Vertragsbedingungen in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht, Fristbeginn und Dauer belehrt wurde. Das Deutlichkeitsgebot verlangt auch hier eine deutlich hervorgehobene Widerspruchserklärung.

Was sind die Rechtsfolgen, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht?

Dann soll nach der Rechtsprechung die Widerspruchsfrist nicht begonnen haben. Der Versicherungsnehmer kann daher auch noch einige Jahre nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages Widerspruch erheben. Dieses gilt selbst dann, wenn der Vertrag bereits beendet und abgerechnet wurde.

Teilweise berufen sich die Versicherer darauf, dass das Widerspruchsrecht verwirkt sein soll. Die Rechtsprechung und auch der EuGH kennt jedoch keine Verbraucherrechte, die befristet sind und folglich erloschen, so dass der Einwand der Verwirkung ins Leere gehen dürfte.

Erhebt der Verbraucher den Widerspruch, sind die Versicherer zur Rückzahlung der eingezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet und dürfen als Ausgleich für den gewährten Versicherungsschutz lediglich einen Risikoanteil einbehalten.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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