Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung der Mannheimer Lebensversicherung AG

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Kläger schloss im Jahre 1997 einen Lebensversicherungsvertrag bei der Mannheimer Lebensversicherung AG, der heutigen Entis Lebensversicherung AG, ab. Diesem Vertrag widersprach er Ende 2018 und machte die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages geltend. Nachdem der Kläger mit seinem außergerichtlich erklärten Widerspruch ohne Erfolg blieb, wendete er sich an die activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB. Nachdem die activeLAW PartmbB die Klage auf Rückabwicklung gegen die Mannheimer Lebensversicherung AG einreichte, teilte das LG Mannheim den Parteien des Rechtsstreits in einer Verfügung vom 31.07.2019 mit, dass es die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft hält. Das Landgericht verweist hierbei auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.10.2018 und führt entsprechend der Argumentation der Klägervertreter aus:

Die (...) Widerrufsbelehrung entspricht nach Auffassung des Senates nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. (...). Vorliegend ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass jedenfalls das am linken Rand auf Seite 4 des Versicherungsscheins aufgeführte, die entsprechende Passage einleitende Wort „Widerspruchsrecht“ bei isolierter Betrachtung durch Fettdruck vom übrigen nachfolgenden Text abweicht. Allerdings umfasst der insgesamt fünfseitige Versicherungsschein nicht weniger als elf derart gestaltete Einleitungen, hierunter solche wie zum Beispiel „Bezugsrecht“ (...), letztere unmittelbar nach dem Widerspruchsrecht. Dies wiederum entwertet den Hervorhebungscharakter und führt dazu, dass die Belehrung untergeht, bzw. jedenfalls nicht mehr die von Gesetzes wegen eingeräumte besondere Stellung einnimmt. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass sich die maßgebliche Passage nicht unmittelbar vor dem abschließenden Ausfertigungsvermerk befindet. Die Belehrung selbst ist – im Gegensatz zu einzelnen fettgedruckten Überschriften im rechtsseitigen Textblock auf den Seiten 1, 2 und 3 des Versicherungsscheins – weder durch eine andere Farbe Schriftart oder -größe, noch durch Einrahmen oder in andere Wiese hervorgehoben. Der potenziell Hervorhebungscharakter verleihende Aspekt, dass der Text eingerückt ist, verleiht diesem jedenfalls vorliegend keine besondere drucktechnische deutliche Form, weil dies auch für die übrigen Textblöcke innerhalb der übrigen zehn Abschnitte gilt. 

Im Ergebnis ist der Senat daher der Auffassung, dass die – nicht ausreichend markante – Belehrung beim flüchtigen Lesen nicht – wie indes erforderlich – auffällt.

Auch teilte das LG Mannheim in seiner Verfügung mit, dass es eine Verwirkung des Anspruchs nicht annehme.

Haben auch Sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, können Sie sich an die Kanzlei activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB an Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht wenden. 

Gerade eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages kann Ihnen gegenüber der Kündigung einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bringen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M.

Beiträge zum Thema