Ferienzeit – erhalten Sie bis zum 600 € bei Flugverspätungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Es ist Sommer, auch wenn man es dem Wetter nicht so ansieht, und die Deutschen buchen Urlaub in fremden Ländern.

Leider kommt es bei den zumeist Pauschalreisen immer wieder zu massiven Flugverspätungen, Annullierungen oder gar Nichtbeförderungen infolge von Überbuchungen.

Hier hilft die EU-Fluggastrechteverordnung EG Nr. 261/2004, die zugunsten der Reisenden die grundsätzlich bestehenden Ausgleichsansprüche und Unterstützungsleistungen für Fluggäste regelt.

Im Falle der Nichtbeförderung gegen Ihren Willen, der Annullierung Ihres Fluges oder der Verspätung Ihres Fluges haben Sie unter Umständen Anspruch auf bis zu 600,00 € Ausgleichszahlung pro Person der Reisenden gegen die Fluggesellschaft.

Dabei ist zu beachten, dass auch Flüge in oder von Nicht-EU-Ländern von der Verordnung mitumfasst werden, wenn der Abflug- oder Zielflughafen in der EU befindlich ist und auch dann, wenn eine EU-Fluggesellschaft involviert ist.

Bei Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger und entsprechender Verspätung von 2 Stunden können 250,00 € pro Reisendem verlangt werden, bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1500 km und 3500 km sind 400,00 € bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden denkbar, bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden sind sogar 600,00 € vorgesehen.

Bei Abflügen in ein Nicht-EU-Land oder bei Fluggesellschaften, die ihren Firmensitz im Ausland haben, ist das Amtsgericht am Ort des Abflugs gemäß § 29 ZPO international und örtlich zuständig, dies folgt im Wege der Auslegung des BGH-Urteils vom 18.01.2011 (Az. X ZR 71/10).

Nach einer Konkretisierung durch den Europäischen Gerichtshof wurde hierzu Folgendes festgelegt:

Werden Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht, so befindet sich das zuständige Gericht am Ort der Hauptdienstleistung.

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche des Reisenden gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrem Urlaub ebenfalls Opfer von Verspätungen, Nichtbeförderungen oder gar Annullierungen Ihres Fluges geworden sein, lassen Sie sich über Ihre Rechte anwaltlich beraten.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Reiserechts spezialisierte Rechtsanwalt Dirk Witteck.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Diplom Jurist Dirk Witteck Dipl.-Jur.

Beiträge zum Thema