Fernreise / Bombendrohung / Thailand – Auslandsreise mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge

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Der Fall (KG Berlin Senat für Familiensachen, 13 UF 163/16, Beschluss 02.02.2017):

Die Eltern sind geschieden. Sie haben zwei kleine Kinder. Die Kinder leben bei der Mutter. Der Vater hat mit seinen Kindern regelmäßigen Umgang. Für die Sommerferien 2016 hat die Mutter zugestimmt, dass der Vater mit den Kindern in ein Baderesort nach Thailand fährt. Danach waren in Thailand 4 Bombenanschläge zu beklagen – wenige Tage vor dem Abflug der Kinder in den Urlaub. Die Mutter hatte Angst. Sie hat deshalb ihre Zustimmung widerrufen.

Das Gericht:

In der ersten Instanz hat das Familiengericht entschieden, dass die Mutter an ihre erteilte Zustimmung gebunden ist. Die Mutter hat gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Kammergericht erhoben und begründete diese damit, „die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hätten sich sehr wohl geändert“; nach den Bombenanschlägen von August 2016 habe das Auswärtige Amt nicht nur die Meidung politischer Ansammlungen empfohlen, sondern weitergehend die Meidung von öffentlichen Plätzen und Menschenansammlungen.

Die Mutter gab sich damit nicht zufrieden und erhob Beschwerde zum Kammergericht in Berlin. Das Kammergericht vertrat die Ansicht, dass eine Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren in einer Umgangsangelegenheit unstatthaft ist. Die Sache könne auch nicht als Sorgerechtsangelegenheit angesehen werden, bei der gem. § 57 S. 1 Nr. 1 FamFG eine Kontrolle durch das Beschwerdegericht möglich wäre.

In Betracht kommen kann das der veröffentlichten Rechtsprechung zufolge nur dann, wenn es sich um eine Reise in Kriegs- oder Krisengebiete handelt:

  1. So hat etwa das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (Beschluss vom 21. Juli 2016 – 5 UF 206/16, FamRZ 2016, 1595 [bei juris LS, Rz. 12, 16]) entschieden, dass der Bereich der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1687 Abs. 1 BGB verlassen sei – also eine Sorgesache vorliege -, wenn im Zielland (Türkei; Frühsommer 2016) der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, der Zielort (Antalya) in der letzten Zeit bereits wiederholt Ziel terroristischer Anschläge war und extremistische Gruppen mit weiteren Anschlägen in Touristenregionen gedroht haben. Dass hier eine vergleichbare Fallkonstellation vorliegt, ist nicht ersichtlich: In Thailand wurde nicht der Ausnahmezustand ausgerufen; der Urlaubsort – Jomtien Beach – war weder Ziel von Anschlägen noch sind diesbezügliche Drohungen bekannt geworden. Die Ziele der Anschläge von August 2016 lagen vielmehr mehrere Hundert Kilometer Luftlinie von Pattaya entfernt.

  2. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 5. August 2014 – 5 WF 115/14, FamRZ 2015, 150 [bei juris LS, Rz. 22]) hat klargestellt, dass eine Alltagsentscheidung über eine Fernreise aufgrund von Sicherheitsbedenken nur dann zu einer sorgerechtlich zu qualifizierenden Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wird, wenn eine Reise in ein Krisengebiet geplant ist, in dem wie etwa Mitte 2014 in der Ostukraine Kriegshandlungen stattfanden, ein Passagierflugzeug abgeschossen wurde und zudem eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag. Auch diese Konstellation liegt nicht vor; Thailand befindet sich weder im Kriegszustand noch liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel vor.

  3. Auch der Senat (Beschluss vom 1. August 2016 – 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17]) hat bereits entschieden, dass die Entscheidung über eine Urlaubsreise des Kindes nur dann als Sorgeangelegenheit anzusehen ist, wenn es sich um eine Fahrt in politische Krisengebiete handelt oder für die zu besuchende Region Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Damit verbleibt es dabei, dass die Auslandsreise der beiden Kinder nicht zustimmungspflichtig im Sinne von §§ 1687 Abs. 1, 1628 Satz 1 BGB war (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 16 WF 83/07, FamRZ 2008, 1368 [bei juris LS 2, Rz. 16]). Hierauf hat das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss auch zu Recht hingewiesen; dort heißt es ausdrücklich, im Hinblick auf die Reise bedürfe es keines gegenseitigen Einvernehmens der Eltern. Diese Auffassung wird vom Senat geteilt.“

Fazit:

Der Mutter wird hier viel abverlangt. Sie muss ihre Kinder trotz größter Ängste mit dem Vater in den Urlaub in ein in ihren Augen gefährliches Land fahren lassen. Ob die Ängste berechtigt sind, ist für die Mutter unerheblich. Angst ist Angst.

Aber es darf auch dem Vater nicht unterstellt werden, dass er seine Kinder ohne weiteres in Gefahr bringt. Das Vertrauen der Eltern zu einander ist zerstört, aber gerade in einer solchen Situation wäre es am Vater, der Mutter die nötige Basis zu geben, damit die Mutter eine solche Reise mittragen kann. So könnten regelmäßige Telefonanrufe vereinbart werden. Warum nicht auch täglich. Selbstverständlich erhält die Mutter ohne Zögern die konkreten Daten des Hotels inkl. Telefonnummer. Die Mutter ihrerseits sollte die „Latte nicht zu hoch legen“ und sich in ihrem verständlichen Informationsbedürfnis dann auch zufriedengeben. Sie sollte den Vater auch nicht vor unlösbare Aufgaben stellen.

Wenn das alles nicht hilft: Versuchen Sie eine fachkundige begleitete Beratung beim Jugendamt oder einer Erziehungs- und Familienberatung, in der Sie als Eltern zielgerichtet nur diese eine Problematik zu klären versuchen.

Wenn das auch nicht hilft, dann kontaktieren Sie mich.

Rechtsanwältin Annett Sterrer, LL.M. (Medical Law)

Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht

Kanzlei Jurist-Berlin


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