Festgeld48– Achtung unseriös

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Anlegern wurden über die Homepage festgeld48.de Anlagen in Form von Festgeldern offeriert.

Allerdings beschweren sich Anleger, dass sie bei Fälligkeit des Festgeldes keine Rückzahlungen erhalten haben.

Verdacht auf Betrug bei Festgeld48

Die Webseite festgeld48.de ist zwischenzeitlich abgeschaltet. Auch verfügen die Verantwortlichen bzw. Betreiber von Festgeld48 über keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Diese Umstände begründen auch den Verdacht auf Betrug hinsichtlich der angebotenen Festgeldanlagen. Wir haben auch in unserem Beitrag „Betrug bei Tages- und Festgeldanlagen“ geschildert, dass Verbraucher bei vermeintliche Festgeldanlage durch Betrug geschädigt werden.

Finanztest warnt vor Festgeld48

Von Finanztest wird auch in test.de vom 22.03.2023 vor Anlagen bei Festgeld48 gewarnt.

Auf der Webseite würde lediglich „Firma Festgeld48“ stehen und eine echte Firmierung müsse die Rechtsform der Gesellschaft angeben und es wäre auch keine Firma „Festgeld48 GmbH“ im Handelsregister eingetragen und auch bei der angegebenen Adresse würde es sich um einen Sitz handeln, der als „virtuelles Büro“ vermarket würde, so Finanztest. Finanztest hat daher auch das Angebot von Festgeld48 auf seine Warnliste gesetzt.

Über festgeld48.de wurden vermeintliche Festgeldanlagen mit attraktiven Zinsen ab 2,1 % und einer jährlichen Zinsauszahlung oder einer Zinsauszahlung am Ende der Laufzeit angeboten. Geworben wurde auch mit einer Einlagensicherung bis € 100.000,00.

Keine Erlaubnis der BaFin für Festgeld48

Wer in Deutschland Anlegern Festgelder anbietet, betreibt damit ein Bank- bzw. Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Für das Betreiben von Bankgeschäften bzw. für das Offerieren von Festgeldern ist aber eine Erlaubnis der BaFin notwendig.

Eine derartige Erlaubnis der BaFin für Festgeld48 existiert aber nicht.

Möglichkeiten für Anleger der Festgeld48 

Soweit durch die Verantwortlichen bzw. Betreiber von festgeld48.de Festgeldanlagen ohne Erlaubnis der BaFin angeboten wurden und es insoweit um ein unerlaubtes Betreiben von Bank- bzw. Einlagengeschäften handelt, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG sowohl gegen die Betreibergesellschaft als auch gegen deren verantwortliche Personen nach der Rechtsprechung begründen lassen.

Auch kann die Möglichkeit bestehen, dass noch andere Ansprüche durchgesetzt werden können.

Betroffene Anleger der Festgeld48 können sich gerne hinsichtlich einer Unterstützung an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.


Stand: 04.04.2023


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