Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Rheinland-Pfalz
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Die Versorgung der Beamten in RLP richtet sich nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG).
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berechnet. Zuständig für die Berechnung des Ruhegehalts ist das Landesamt für Finanzen Koblenz. Wir bieten Ihnen die Berechnung auch in unserer Kanzlei an.
- Ruhegehaltsfähig sind im Wesentlichen die im Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeiten.
- Die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis können auch ruhegehaltfähig sein, wenn sie entweder kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind (Wehr- und Zivildienst) oder von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden.
Problematisch ist dabei die Frage der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Folgende Vordienstzeiten können anerkannt werden:
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die der Beamte ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung ausgeübt hat, sofern sie zur Ernennung geführt haben
- Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Voraussetzung für die Anerkennung ist ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang der Tätigkeit mit der anschließenden Beamtendienstzeit. Teilzeitbeschäftigungen werden nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Weiterhin sind bspw. anerkennungsfähig:
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, sofern ein innerer Zusammenhang mit den im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben gegeben ist, z. B. als Rechtsanwalt, im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände, im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst sowie an von der Kultusministerkonferenz anerkannten deutschen Auslandsschulen
- Zeiten von hauptberuflichen Tätigkeiten im ausländischen öffentlichen Dienst, die im Inland herkömmlich in einem Beamtenverhältnis wahrgenommen werden (eine Besserstellung im Vergleich zu einer Dienstleistung im deutschen öffentlichen Dienst ist zu vermeiden)
- Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem, künstlerischen, technischem oder wirtschaftlichen Gebiet, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amts bilden
- Zeiten als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
Voraussetzung der Anerkennung von Ausbildungszeiten ist, dass sie außerhalb des Erwerbs der allgemeinen Schulbildung absolviert wurden, für das Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren und durch die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden.
Als Ausbildungszeiten kommen deshalb für eine Anerkennung in Betracht: Fachschul- und Hochschulausbildungszeiten, der Vorbereitungsdienst, der nicht im Beamtenverhältnis abgeleistet wurde, vorgeschriebene praktische Ausbildungen sowie praktische hauptberufliche Tätigkeiten, wenn sie für die Übernahme ins Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren.
Die Berücksichtigungsfähigkeit von Fachschulausbildungszeiten einschl. Prüfungszeit ist begrenzt auf 1095 Tage, die der Hochschulausbildung auf 855 Tage.
Die Normen über die Anerkennung von Vordienstzeiten sind Kann-Bestimmungen. Die Anerkennung derartiger Zeiten als ruhehegehaltfähige Dienstzeit ist von einer Antragsstellung des Beamten abhängig. Auf eine Anrechnung besteht kein Rechtsanspruch; der Dienstherr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. in welchem Umfang derartige Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
Geht es um Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, dann wird von Amts wegen entschieden; eine Antragstellung ist dazu nicht erforderlich.
Besondere Bestimmungen gelten für Zeiten im Beitrittsgebiet. Dabei enthält der Einigungsvertrag die Grundsatzentscheidung, dass die Versorgung unabhängig von der Art der im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.
Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet gelten ebenfalls Sonderregeln.
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