Feststellung der (Un-) Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. August 2017 (Az.: XI ZR 469/16) klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein kann. Die Richter wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob die Kündigung des Bausparvertrages wirksam ist, lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt. Soweit neben einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, komme letzterem Rechtsschutzbegehren keine selbstständige Bedeutung zu. Begehrt ein Kläger dagegen lediglich isoliert die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird ein derartiger Klageantrag in der Regel dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll.

Das Gericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. zusteht. Der Senat hatte in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist. Während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Das Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife wurde im Regelfall bejaht. Eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks käme – so der BGH – u. a. in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen unter Gewährung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit in Betracht. Eine derartige Abweichung war aber im zu entscheidenden Fall nicht gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2017, Az.: XI ZR 469/16 unter Hinweis auf Urt. v. 21.2.2017, Az.: XI ZR 185/16).

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