Aachener Bausparkasse: Kündigung des Bausparvertrages jetzt unzulässig?

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Neue Urteile zur Kündigung von Bausparverträgen durch die Aachener Bausparkasse

Das Aachener Amts- und Landgericht hat nunmehr hinsichtlich der Kündigung eines Bausparvertrages entschieden, dass eine Kündigung aus „wichtigem Grund“ gemäß § 314 BGB oder nach § 313 BGB wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ mit Verweis auf die Niedrigzinsphase nicht zulässig sei. Dies insbesondere deshalb, da eine Vertragsfortführung für die Bausparkasse nicht unzumutbar sei (AG-Urteil vom 29.06.2017, Az. 120 C 343/16 und LG mit Urteil 18.07.2017, Az. 10 O 158/1).

Dies freut unsere Mandanten und uns als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht natürlich sehr, da das AG und LG damit letztlich den Ansichten der Verbraucherzentralen und anderer Gerichte, wie beispielsweise des OLG Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15, folgten. Wie in unserem Artikel vom 22.03.2017 bereits dargestellt, hatte das OLG eine Kündigung aus wichtigen Grund bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage abgelehnt und hierzu ausgeführt: 

„Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht auf § 490 Abs. 3, §§ 314, 313 Abs. 3 BGB stützen. […] Die Beklagte hat über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus insoweit das vertragsspezifische Risiko übernommen, was ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – V ZR 176/12, NJW 2014, 2177) [...].

Wenn daher auch Sie von diesen Kündigungen betroffen sind, können wir Ihnen nur raten, diese anwaltlich prüfen zu lassen und nicht einfach hinzunehmen.

Die Kanzlei Buggenthin & Kollegen bietet für jede Anfrage zu Kündigungen von Bausparverträgen eine kostenfreie Ersteinschätzung durch unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hierbei erörtern wir, welche Schritte im Einzelfall in Betracht kommen und welche auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Zudem klären wir mit den Rechtschutzversicherungen, ob Ihr Fall übernommen wird.

Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an oder besuchen Sie unsere Internetseite für weitere Informationen zu diesem Thema (http://www.kanzlei-buggenthin.de/bausparvertrag-gekündigt-fachanwalt.html).



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