Feststellung der Vaterschaft

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Der Vater im juristischen Sinne muss nicht zwingend der biologische Vater eines Kindes sein. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Vater im rechtlichen Sinne grundsätzlich der, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Lebt das Paar hingegen nur zusammen ohne verheiratet zu sein, begründet dies keine automatische Vaterschaft im rechtlichen Sinne. Eine automatische Vaterschaftsanerkennung scheidet nach § 1592 Nr. 1 BGB auch aus, wenn das Kind nach Rechtskraft der Scheidung oder der Eheaufhebung geboren wird.

Gem. § 1593 S. 1 gilt die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde. Der verstorbene Ehemann ist dann der gesetzliche Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird. Das gilt selbst dann, wenn der Verstorbene nicht der biologische Vater ist.  Etwas anderes gilt, wenn die Frau des Verstorbenen den leiblichen Vater heiratet und das Kind nach der Eheschließung innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des früheren Ehemannes geboren wird.  Wird allerdings rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, so ist das Kind rechtlich das Kind des verstorbenen Ehemannes, § 1593 S. 4 BGB.

Vater eines Kindes kann auch der Mann sein, der die Vaterschaft gem. §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB anerkannt hat. Das ist häufig der Fall, wenn Vater und Mutter nicht verheiratet sind, sondern lediglich zusammen leben. Eine Anerkennung erfolgt dann anhand einer öffentlichen Beurkundung nach § 1597 I BGB. Sie darf nicht gem. § 1594 Abs. 3 BGB unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden, ansonsten ist die Anerkennung unwirksam.

Lässt der Vater die Vaterschaft freiwillig anerkennen, erfolgt eine Anerkennung gegenüber dem Standesbeamten, dem Rechtspfleger, dem Notar oder dem Jugendamt. Für eine freiwillige Anerkennung, benötigt der Vater nach § 1595 I BGB die Zustimmung der Mutter. Willigt die Mutter jedoch nicht ein, kann die Vaterschaft nur anhand eines Vaterschaftsfeststellungsverfahren gem. § 1600 d BGB festgestellt werden. Dies erfolgt in der Regel durch einen Vaterschaftstest. Umgekehrt können auch die Mutter oder das Kind gerichtlich auf die Feststellung der Vaterschaft klagen, wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt. Zuständig für die Feststellung ist nach § 170 I FamFG das Familiengericht.

Bestehen berechtigte Zweifel an der Vaterschaft, kann diese anhand einer Vaterschaftsanfechtung vor Gericht in die Wege geleitet werden. Das Ziel der Vaterschaftsanfechtung ist es, festzustellen, dass der bisherige rechtliche Vater, nicht der biologische Vater ist. Anfechtungsberechtigt sind nach § 1600 BGB der rechtliche Vater, der potenziell leibliche Vater, die Mutter und das Kind. Sollen lediglich die Verwandtschaftsverhältnisse geklärt werden, sollte zunächst über eine Klärung der Abstammung anhand einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 1598 a I S. 1 BGB nachgedacht werden, da eine Anfechtung rückwirkend gilt und das Verwandtschaftsverhältnis so aufgelöst wird, als hätte es nie bestanden. Mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat er zwei Jahre Zeit um die Vaterschaft gerichtlich anzufechten, § 1600 b I BGB.

Die leibliche Abstammung ist folglich kein Kriterium für die gesetzliche Vaterschaft. Die biologische Vaterschaft kann nicht mit der Vaterschaft im juristischen Sinne gleichgesetzt werden, daher muss eine Vaterschaft mitunter erst anerkannt oder festgestellt werden. Auch ist eine nachträgliche Anfechtung möglich.


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