Feuerwehrkosten nach Ölspur: wegen fehlerhafter Kalkulation der Gebühren Bescheid aufgehoben

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Weiterhin sind die Kosten eines Feuerwehreinsatzes, die von einem Verursacher erstattet werden müssten, zu hoch. Es lohnt sich daher, sich gegen einen solchen Bescheid mit anwaltlicher Hilfe zu wehren.

Aktuell wurde durch das Verwaltungsgericht Magdeburg zum Az. 7 A 180/19 MD wiederholt in einem Fall, bei dem eine Gemeinde von dem Verursacher einer Ölspur Kostenersatz für den Einsatz der örtlichen Feuerwehr begehrte, hierzu Stellung genommen.

Im Ergebnis nahm die beklagte Stadt den Bescheid insgesamt zurück.

Die Klägerin ist eine Reparaturwerkstatt für Nutzfahrzeuge.

Die Beklagte erließ einen Kostenbescheid und forderte Kostenersatz und Gebühren für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr im September 2014 für eine technische Hilfeleistung zur Beseitigung von ausgelaufenem Diesel aus einem der Klägerin gehörenden Fahrzeug i. H. v. 2.110,91 €. 

Als gesetzliche Grundlage für eine grundsätzlich mögliche Kostenerstattungspflicht steht den Gemeinden in Sachsen-Anhalt § 22 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA (Brandschutzgesetz) zur Verfügung. Das Genauere, insbesondere die konkreten Kostensätze müssen in einer kommunalne Satzung geregelt werden.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids nahm die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch. Diese ergab, dass die Kostensätze als überhöht und damit rechtswidrig anzusehen sind, sodass vom Anwalt mittels Widerspruch gegen den Bescheid vorgegangen worden ist.

Nachdem die beklagte Stadt mehr als 16 Monate nicht über den Widerspruch entschieden hatte und auch auf eine Sachstandsanfrage mit Bitte zur Bearbeitung im Januar 2019 nicht reagierte, wurde am 16. April 2019 Klage im Wege einer Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) erhoben.

Unter Bezugnahme auf eine eigene (unveröffentlichte) Entscheidung zum Az. 7 A 47/17 MD und weitere Entscheidungen von Instanz- und Obergerichten anderer Bundesländer (u. a. OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10758/13) gab das Gericht der Beklagten in einem umfangreichen richterlichen Hinweis die Empfehlung, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Die wesentliche Kritik in diesem Fall richtete sich darauf, dass die in der Satzung der Stadt über die Kostenerstattung von Einsätzen der Feuerwehr aufgeführten Kosten nicht zeitgenau für die Einsätze abgerechnet werden. Denn auch wenn die Einsatzzeiten der Feuerwehr minutengenau erfasst werden, wird für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen in der aktuell bestehenden Satzung für jede angefangene Stunde eine volle Stunde abgerechnet.

Diese Vorgehensweise ist jedoch anerkanntermaßen und einschlägig entschieden ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem immer eine volle Stunde angesetzt und gegenüber dem Erstattungspflichtigen abgerechnet wird, werden wesentlich ungleiche Sachverhalte (z. B. 12 min Einsatz gegenüber 59 min Einsatz) ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleichbehandelt (beide Male eine abgerechnete volle Stunde).

Die Unvereinbarkeit einer solchen satzungsrechtlichen Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt gleichsam zur Nichtigkeit der gesamten Satzung, weil sich bei der Beschränkung der Nichtigkeit lediglich auf die vorgesehene Abrechnung nach Stundensätzen keine sinnvolle Restregelung ergeben würde.

Ist die anzuwendende Satzung jedoch nichtig, steht der Stadt für die Kostenerstattung keine Rechtsgrundlage zur Verfügung.

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Staates bedarf es aber bei einem Eingriff in die Rechte des Bürgers immer einer Rechtsgrundlage.

Auch wenn dies im entschiedenen Fall keine Rolle spielte, so trifft der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch die Fälle, in denen die der für eine Erstattung in der Satzung zugrundeliegende Kalkulation von den Jahreseinsatzstunden anstatt von den Gesamtjahresstunden der Feuerwehr ausgeht.

Hintergrund hierfür ist, dass dann, wenn nur die Einsatzstunden bei der Kalkulation der sich nach den Ausgaben für die Feuerwehr richtenden Kostensätzen beachtet werden, letztere weit überwiegend überhöht zu Buche schlagen. Insbesondere werden die Erstattungspflichtigen für Kosten der Allgemeinheit in Anspruch genommen.

Die Kommunen sind gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BrSchG LSA gesetzlich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe des Brandschutzes und der Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten.

Das bedeutet, dass die Einrichtung der Feuerwehr vordergründig dem Interesse der Allgemeinheit dient und die damit verbundenen Aufwendungen auch grundsätzlich durch die Allgemeinheit zu tragen sind.

Folglich sind alle ein Jahr betreffende Ausgaben bei der Berechnung der Einsatzkosten in diese dergestalt einzubeziehen, dass alle Kosten durch 8.760 Stunden (24 Stunden x 365 Tage) zu dividieren sind, um einen realistischen und somit rechtmäßigen Stundensatz zu erreichen. Nimmt man, was leider noch viel zu häufig bei den Kommunen der Fall ist, nur die Jahreseinsatzstunden, so ist die Anzahl, durch die die Jahreskosten zu dividieren sind, wesentlich geringer.

Im Ergebnis trägt der Erstattungsschuldner dann anteilmäßig für den von ihm zu verantwortenden Einsatz Kosten, die eigentlich die Allgemeinheit zu tragen hat.

Das widerspricht jedoch dem Gleichheitssatz, sodass eine solche Regelung nichtig ist.

Daher sollte jeder, der sich mit einem Kostenerstattungsbescheid für einen Feuerwehreinsatz konfrontiert sieht, auch dann, wenn er weiß, dass er für die Verursachung tatsächlich verantwortlich ist, den Bescheid einer anwaltlichen Prüfung unterziehen lassen. Denn häufig sind die darin festgesetzten Kosten rechtswidrig, weil überhöht.

Rechtsanwalt Jens Stiehler


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