Fiktive Abrechnung nach Preisen einer Markenwerkstatt

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Kläger hatte seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren lassen und verlangte Ersatz der notwendigen Nettoreparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dazu legte er ein von ihm beauftragtes Gutachten vor. Darin war auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes - Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rund Euro 9.400 netto ermittelt worden. Der Kaskoversicherer holte ein eigenes Gutachten ein und regulierte auf dessen Basis nur Euro 6.400. Diesem Gutachten lagen in die Lohnkosten einer ortsansässigen, freien Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp Euro 3.000 war sodann Gegenstand der Klage, die der Mercedeseigentümer vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte erhob.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Kaskoversicherer ging jedoch in Berufung. Das Landgericht Berlin wies sodann in zweiter Instanz die Klage ab. Das ließ sich der Mercedeseigentümer nicht gefallen und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Revision ein. Der Fall landete also vor dem Bundesgerichtshof.

Inhaltlich ging es darum, was die im Kaskoversicherungsrecht sogenannten erforderlichen Reparaturkosten sind.

Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem November 2015 hierzu folgende Grundsätze aufgestellt

Wenn aus technischen Gründen nur in einer Markenwerkstatt repariert werden könne, also eine freie Werkstatt die notwendige Kompetenz nicht besitzt, dann seien die Kosten der Markenwerkstatt die erforderlichen Kosten und nicht etwa die niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt.

Wenn auch eine freie Fachwerkstatt zu einer vollständigen fachgerechten Reparatur in der Lage ist, dann sind deren Kosten die sogenannten erforderlichen Kosten.

Wenn es sich jedoch um ein neueres Fahrzeug handelt oder um ein älteres Fahrzeug, das durchweg stets in einer Markenwerkstatt „scheckheftgepflegt“ wurde (was der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen muss), dann sind erforderliche Reparaturkosten die Kosten der Markenwerkstatt und diese darf der Versicherungsnehmer von seinem Kaskoversicherer verlangen.

(BGH, Entscheidung vom 11.11.2015- IV ZR 426/14)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Panzig

Beiträge zum Thema