Filesharing Abmahnung von PLAION wegen „Dead Island 2“ durch RKA

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Die Kanzlei RKA Rechtsanwälte aus Hamburg verschickt zurzeit massenhaft Filesharing Abmahnungen im Namen der PLAION GmbH, einem Hersteller und Vermarkter von PC- und Konsolenspielen. Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das von PLAION vertriebene Computerspiel „Dead Island 2“ Teilnehmern des BiTorrent-Netzwerkes widerrechtlich zum Download bereitgehalten und damit über ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht zu haben. 


PLAION meint nun, vom abgemahnten Anschlussinhaber insoweit Unterlassung sowie Schadensersatz und Kostenerstattung in Höhe von insgesamt mehreren Tausend Euro verlangen zu können. Hierzu ist der Inhaber eines Internetanschlusses, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk Dritten zum Download bereitgehalten wurde, jedoch schon dem Grunde nach nur verpflichtet, wenn er die behauptete Rechtsverletzung entweder täterschaftlich selbst begangen oder aber durch eine Pflichtverletzung fahrlässig als Störer zu vertreten hat.


Keine Vermutung für Täterschaft bei Mehrpersonenhaushalt


Hieran fehlt es, wenn zum Zeitpunkt des behaupteten Downloads nachweislich auch andere Personen – etwa Familienangehörige oder Mitbewohner einer WG - den Anschluss benutzt haben und damit ebenso wie der Anschlussinhaber als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Vermutung für eine Täterschaft des abgemahnten Anschlussinhabers greift in diesem Fall nicht. 


Ist der abgemahnte Anschlussinhaber außerdem noch der ihm hinsichtlich der erlaubten Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte obliegenden Hinweis- und Kontrollpflicht nachgekommen und hat er schließlich seinen Anschluss vor dem unerlaubten Zugriff unberechtigter Dritte hinreichend etwa durch Verschlüsselung gesichert, scheiden die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus. 


Modifizierte Unterlassungserklärung


Zur Vermeidung einer ansonsten drohenden einstweiligen Verfügung sollte der Anschlussinhaber dennoch höchst vorsorglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast, eine modifizierte,- also nicht die der Abmahnung beigefügte - Unterlassungserklärung abgeben. Eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und begründet keine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, wehrt aber eine einstweilige Verfügung von vornherein ab.


Anwaltlicher Rat


Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Filesharings erhalten haben, können Sie sich gerne zunächst unverbindlich an uns wenden. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen und verstehen es, unberechtigte Forderungen abzuwehren sowie Folgeabmahnungen und Verfügungsverfahren zu vermeiden.


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