Kündigungsschutz des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers

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Die Insolvenz des Arbeitgebers hat unmittelbar keinen Einfluss auf den Bestand der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse. Grundsätzlich steht Arbeitnehmern bei Insolvenz ihres Arbeitgebers der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu. 


Rasanter Anstieg der Firmeninsolvenzen


Die Zahl der Firmeninsolvenzen hat zuletzt deutlich angezogen. So meldeten die Amtsgerichte im ersten Halbjahr 2023 8571 Unternehmensinsolvenzen, was einen Anstieg von gut 20 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Dieser negative Trend hat sich seither ungebremst fortgesetzt.


Verkürzte Kündigungsfrist bei Kündigung während Insolvenz


Mit der Insolvenz des Arbeitgebers geht verständlicherweise auch die Sorge der Arbeitnehmer um den Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse im insolventen Unternehmen einher. Dabei hat die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung und inhaltliche Ausgestaltung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse. Diese laufen ungekündigt zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Konditionen weiter und werden nicht etwa allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet. Die Insolvenzordnung sieht eine Kündigungserleichterung lediglich im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter einzuhaltende Kündigungsfrist vor. So verkürzt sich in der Insolvenz des Arbeitgebers eine gegebenenfalls längere gesetzliche, tarifliche oder aber einzelvertragliche Kündigungsfrist zwingend auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats.


Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz


Grundsätzlich steht Arbeitnehmern jedoch auch in der Insolvenz des Arbeitgebers bei einer Kündigung der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu. Eine ordentliche Kündigung kommt insoweit nur bei Vorliegen eines betriebs- , verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrundes in Betracht. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein noch keine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Nur insolvenzspezifische Entscheidungen des Insolvenzverwalters, die etwa eine Rationalisierung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsabteilungen bzw. sonstige Umstrukturierungen zum Gegenstand haben, können dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes abgeben, welche geeignet sind, betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen.


Zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung kann der Insolvenzverwalter auch auf ein zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorliegendes Sanierungskonzept eines möglichen Erwerbers abstellen, in dessen Umsetzung das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung der von den betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmern entfällt. Insoweit ist der kündigende Insolvenzverwalter – bzw. Arbeitgeber (bei einer Insolvenz in Selbstverwaltung) – im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses voll darlegungs- und beweisbelastet. Im übrigen stellt ein Erwerber- und/oder Sanierungskonzept, welches sich allein in dem Entschluss erschöpft, einem oder mehreren Arbeitnehmern zu kündigen, keinen dringenden betrieblichen Grund dar, der auch nur im Ansatz geeignet wäre, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.


Kündigungsschutzklage bei Kündigung in der Insolvenz


Dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer bleibt auch in der Insolvenz des Arbeitgebers die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Eine solche Kündigungsschutzklage ist im Zweifel gegen den Insolvenzverwalter zu richten.


Bei Fragen zur Kündigung während der Insolvenz des Arbeitgebers können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutschlandweit!


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