Film Filesharing - Was sagt der BGH zu Rechteinhabern?

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Seit der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" im Sommer 2010 hat sich der BGH immer wieder mit Klagen auseinandergesetzt, in denen es um urheberrechtlich relevantes Filesharing ging. In bisher mindestens sechzehn Entscheidungen hat der BGH sich mit den verschiedenen Problembereichen beschäftigt.

In Filesharing-Klagen, denen meist ein Mahnbescheid vorangeht, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Aktivlegitimation, wer also Inhaber der Rechte ist, die durch Filesharing verletzt worden sein sollen. Das ist nicht immer einfach festzustellen, weil es zum einen häufig mehrere Personen gibt, die Rechte an einem Film haben oder hatten. Dies sind beispielsweise der Hauptregisseur, der Drehbuchautor, Kameraleute, Schauspieler oder Filmmusikkomponisten. All diese Berechtigten übertragen in Verträgen regelmäßig Nutzungsrechte auf Filmhersteller; es wird in § 89 Abs. 1 UrhG sogar gesetzlich vermutet, dass diejenigen Personen, die sich zur Mitwirkung in einem Filmwerk verpflichten, dem Filmhersteller sämtliche Nutzungsrechte einräumen. Filmhersteller ist letztendlich, wer das wirtschaftliche Risiko einer Produktion trägt.

Zum anderen überträgt der ursprüngliche Filmhersteller seine Nutzungs- und Verwertungsrechte, zu denen auch die gehören, die beim Filesharing verletzt werden, häufig an Dritte; das kann innerhalb eines Konzerns oder außerhalb geschehen. Natürlich gibt es die theoretische Möglichkeit, alle Verträge vorzulegen, mit denen jemals Rechte übertragen worden sind. Das ist wenig praktikabel und in Einzelfällen sicherlich auch nicht möglich, wenn nämlich Rechteketten weit in die Vergangenheit zurückreichen oder es viele Übertragungen gegeben hat. Da nach deutschem Recht Urheber- und Leistungsschutzrechte durch schlichtes Handeln entstehen, gibt es auch kein amtliches Register, in dem Rechteinhaber verzeichnet sind. Das ist in Rechtsgebieten wie beispielsweise dem Markenrecht anders.

Eine Ausnahme gilt allerdings für deutsche Filmproduktionen: Diese müssen seit einigen Jahren beim Bundesarchiv registriert werden. Anhand der dort hinterlegten Daten ließe sich möglicherweise der ursprüngliche Filmhersteller ermitteln. Für ausländische Produktionen ist das Bundesarchiv aber nicht zuständig.

Wer gilt als Berechtigter?

Um Rechteinhabern den Nachweis ihrer Berechtigung zu erleichtern, bestimmt § 10 Abs. 1 UrhG, dass bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber gilt, wer in der üblichen Weise als Urheber benannt ist. Wer so benannt ist, muss nichts weiter vortragen, sondern der Gegner muss beweisen, dass die Bezeichnung falsch ist und dass eine andere Person tatsächlich Urheber des Kunstwerks ist. Das gilt nicht nur bei Originalen, sondern auch bei Kopien, beispielsweise DVDs. Der Gesetzgeber hat überdies bestimmt, dass diese Vermutung auch für bestimmte weitere Personen, die nicht Urheber sind, gilt; dies sind z. B. ausübende Künstler, und Filmhersteller.

Es stellt sich somit die Frage, wie Filmhersteller in der üblichen Weise als Berechtigte benannt werden können. Im Musikbereich gibt es einige anerkannte Möglichkeiten, die dem Filmhersteller nicht offenstehen. Genaueres finden Sie hier.

Genügt ein Hinweis auf dem DVD-Cover?

Die Nennung der Filmfirma auf dem Cover eines Films könnte möglicherweise als Benennung in der üblichen Weise verstanden werden. Das kann sich sogar zu Gunsten von Personen auswirken, die wegen angeblichen Filesharings abgemahnt von verklagt wurden. Wir hatten hier über einen Fall berichtet, in dem eine Rechtekette dargelegt worden, auf dem Cover einer DVD aber ein anderes Unternehmen als Rechteinhaberin angegeben war. Die dortige Klägerin Rhein Inkasso sah sich nach unserem Vortrag gezwungen, die Klage gegen unseren Mandanten zurückzunehmen.

Und Indizienbeweise?

Wenn diese Vermutung aber nicht greift, lässt es der BGH zu, die Rechteinhaberschaft auch in Filesharing -Fällen durch Indizienbeweise zu belegen. Hier können, wie er  in seinem Urteil "Tauschbörse I" formuliert, mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechteinhaberschaft liefern. Ein derartiges Indiz kann beispielsweise in der Eintragung als Lieferant in einer Datenbank des Handels gesehen werden. Soll ein solches Indiz erschüttert werden, muss der Abgemahnte seinerseits nähere Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit ergeben können. Hier ist es nach Meinung des BGH nicht ausreichend, schlicht nicht glauben zu wollen, dass die Eintragungen korrekt sind.

Und Indizienbeweise?

Wenn diese Vermutung aber nicht greift, lässt es der BGH zu, die Rechteinhaberschaft auch in Filesharing -Fällen durch Indizienbeweise zu belegen. Hier können, wie er  in seinem Urteil "Tauschbörse I" formuliert, mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechteinhaberschaft liefern. Ein derartiges Indiz kann beispielsweise in der Eintragung als Lieferant in einer Datenbank des Handels gesehen werden. 

Soll ein solches Indiz erschüttert werden, muss der Beklagte seinerseits nähere Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit ergeben können. Hier ist es nach Meinung des BGH nicht ausreichend, schlicht nicht glauben zu wollen, dass die Eintragungen korrekt sind.

Reichen Internetausdrucke von Streamingdiensten aus?

In aktuellen Filesharing-Klagen, die von Frommer Legal geführt werden, liegt der Klage lediglich ein Internetausdruck eines Anbieters wie maxdome oder Amazon bei. Auch das könnte Angriffspunkte bieten. Hier kann beispielsweise die Zuverlässigkeit der Angaben auf einem solchen Ausdruck hinterfragt werden. Ein einziger Ausdruck, der dazu aus einer nicht vollkommen vertrauenswürdigen Quelle stammt, ist möglicherweise zu wenig, um auch nur als Indiz zu wirken. Hier sind dementsprechend auch Fälle bekannt, in denen in Filesharing Klagen von Frommer Legal auf dem eingereichten Internet-Ausdruck nicht die klagende Firma als Rechteinhaberin angegeben ist. Nach unserer Auffassung löst solch ein Ausdruck jedenfalls nicht die Vermutungswirkung des § 10 UrhG aus.

Fazit

Bislang hatte der BGH, soweit ersichtlich, noch keine Veranlassung, sich in Filesharing-Fällen, bei denen es um Filme ging, mit der Frage der üblichen Benennung von Rechteinhabern zu befassen, weil die Rechteinhaberschaft seitens der Abgemahnten nicht in Zweifel gezogen worden war. Das hätte aber möglicherweise getan werden sollen. Aussichten auf Erfolg könnte eine solche Verteidigungsstrategie in Filesharing-Fällen jedenfalls dann bieten, wenn ein entsprechender Vermerk uneindeutig ist, beispielsweise wenn es zwei gleichlautende Firmen gibt oder wenn mehr als eine Firma angegeben ist. Wie oben gezeigt kann eine sorgfältige Prüfung der Rechtsinhaberschaft zu Klagrücknahmen führen.

Wir, die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte, vertreten seit über 15 Jahren Abgemahnte in Filesharingverfahren. In dieser Zeit haben wir Beratungsgespräche mit mehr als 50.000 Abgemahnten geführt. In vielen tausend Fällen haben wir Betroffene außergerichtlich und gerichtlich vertreten und konnten in fast allen Verfahren für unsere Mandanten höchst zufriedenstellende Ergebnisse erzielen. Ein erheblicher Teil betraf Abmahnungen der Kanzlei Frommer Legal, mit der wir in mehreren tausend Fällen zu tun hatten. Zum großen Teil konnte unseren Mandanten die Belastung eines Gerichtsverfahrens erspart werden. Die von uns geführten Gerichtsverfahren wurden zum größten Teil für unsere Mandanten günstig verglichen. Wenn kein Vergleich gewünscht war, haben wir die Verfahren mit wenigen Ausnahmen gewonnen.

Die telefonische Erstberatung ist für Sie kostenlos. Rufen Sie uns gern unter 040 – 411 88 15 70 an.

Für eine außergerichtliche Vertretung vereinbaren wir ein günstiges Pauschalhonorar, so dass Sie von Beginn der Beratung an wissen, welche Kosten auf Sie zu kommen.

Foto(s): Adobe Stock

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