Finanzielle Soforthilfe für Unternehmer und Soloselbständige in NRW

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Die Corona-Krise führt viele Unternehmer und Soloselbstständige an den Rande des finanziell Ertragbaren und darüber hinaus. 

Um die Folgen möglichst gering zu halten und den Betroffenen aus der ersten akuten finanziellen Not zu helfen, gibt es seit heute die finanzielle Soforthilfe. Sie soll Unternehmer und Selbständige bei der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung akuter finanzieller Engpässe z. B. wegen laufender Mieten und Krediten etc. helfen. Zur Reduzierung von Lohnkosten dient stattdessen das Kurzarbeitergeld, dessen Bezug im Zuge der Corona-Krise wesentlich vereinfacht und erweitert wurde. Lesen Sie hierzu meinen Rechtstipp "Erleichtertes Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona".

Dieses vom Bund aufgelegte Programm wird von Land NRW 1:1 an die betroffenen Personen weitergegeben und sogar noch erweitert, da hier Unternehmer bis 50 Beschäftigte von dem Programm profitieren können.

Wer kann die Soforthilfe beantragen?

Alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmer, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Künstler, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt im Haupterwerb tätig sind und dabei maximal 50 Mitarbeiter beschäftigen (umgerechnet auf Vollzeitstellen). Zudem müssen die betroffenen Unternehmer etc. ihre Dienstleistung jeweils mindestens schon seit dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben. Für Neugründungen in diesem Jahr greift die Förderung daher leider nicht.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzung für einen Anspruch auf die Soforthilfe ist ein finanzieller Engpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Krise. 

Dies wird in den folgenden Fällen angenommen:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März sind durch die Corona-Krise weggefallen, d. h., dass sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat.

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat haben sich mehr als halbiert. Für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z .B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

 oder

  • die Möglichkeiten, den Umsatz zu erzielen wurde durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie massiv eingeschränkt 

oder

  • die vorhandenen Mittel reichen nicht, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Diese Voraussetzungen müssen alternativ vorliegen. Das bedeutet, es reicht aus, wenn man einen der oben aufgezählten Punkte erfüllt.

Als Antragsteller muss man versichern, dass der finanzielle Engpass nicht bereits vor dem 01.03.2020 bestand. Zudem muss versichert werden, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen, Betrieb etc. nicht zum Stichtag 31.12.2019 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt hat. Dies dürfte der Fall sein bei Überschuldung oder Insolvenz. 

Wie hoch ist die Förderung?

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Dabei handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Soforthilfe kann mit anderen Förderungen, z. B. dem Kurzarbeitergeld, kombiniert werden. Es darf nur nicht zu einer Überkompensation kommen.

Der Antrag ist zwingend online zu stellen. 

In NRW auf folgender Seite: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Dort finden Sie neben dem Link zum Antragsformular auch eine Vielzahl weiterer wichtiger Informationen zur Soforthilfe. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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