Corona-Soforthilfe – muss ich zurückzahlen?

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Aktualisierung vom 04.02.2022

In Brandenburg fordert die ILB derzeit die Corona-Soforthilfeempfänger pauschal auf, für die Monate April-Juni 2020 eine Einnahme / Ausgaben Überprüfung vorzunehmen, um ggfls. zurückzuzahlen.

Dies ist m.E. nicht zwingend. Die ursprüngliche Richtlinie vom 24.03.2020 sah pauschal vor, Nachteile, die im Zusammenhang mit Corona stehen, auszugleichen. Finanziell belastet waren die meisten Antragsteller aber schon im März 2020, spätestens ab dem 11.03.2020 auf Grund der angeordneten Schließung der meisten Einrichtungen. Daher sollte aus meiner Sicht bei der Schadensberechnung der Monat März 2020 berücksichtigungsfähig sein.


25.02.2020

Die ausgezahlte Soforthilfe im Rahmen der Corona-Krise führt bei manchen Leistungsempfängern und Antragstellern zu einer erheblichen Unsicherheit.

Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. Zum einen ist festzustellen, dass die Bundesländer keine einheitlichen Regelungen getroffen haben. Während es dem Unternehmer in dem einen Bundesland erlaubt sein soll, sich beim Liquiditätsengpass seinen Unternehmerlohn bis zu einer gewissen Grenze auszuzahlen, ist dies im Land Brandenburg nicht zulässig.

Zum anderen war nicht klar, für welche betrieblichen Zwecke die Soforthilfe ausgegeben werden darf.

Die folgenden Ausführungen gelten nur für das Land Brandenburg.

Dort werden die Anträge für die Soforthilfe von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) geprüft und ausbezahlt.

Inzwischen ist auf der Website ein Formular herunterzuladen,  

https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/nachweis-erwerbsmaessiger-sach-und-finanzaufwand.pdf ,

in welchem ausdrücklich von "Sach- und Finanzaufwand" gesprochen wird.

Explizit heißt es in dem Formular: "Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte sowie bei Soloselbstständigen Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten stellen keine förderfähigen Kosten dar."

Daraus folgt zwingend, dass auch Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge) und andere persönliche Ausgaben, wie z. B. die Mietkosten, nicht abgesetzt werden können. Dies sind Lebenshaltungskosten, die von vornherein keine Betriebsausgaben sind.

Ein weiterer wesentlicher Grund für die Verunsicherung liegt darin, dass sich die Antragsformulare und auch Bewilligungsbescheide geändert haben.

Antragsteller, die bereits im März 2020 einen Antrag auf Soforthilfe herunterluden, wurden lediglich nach dem Grund für den Liquiditätsengpass und der "Höhe des entstandenen Schadens" gefragt. Aus diesem alten Antragsformular war nicht zu erkennen, dass der entstandene Schaden nur unter weiteren Bedingungen erstattungsfähig sei. Bis zum 01.04.2020 galt diesbezüglich die Richtlinie vom 24.03.2020.

Zusätzlich durften diese "frühen Antragsteller" davon ausgehen, dass sie das erhaltene Geld im Falle einer Überkompensation nur zurückzahlen müssten, wenn sie andere Entschädigungs-Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen erhalten. Eine weitergehende bestimmte Verwendung der erhaltenen Gelder schien es nicht zu geben.

Erst in Bewilligungsbescheiden ab April, wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine "zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe" geprüft werde.  Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass ab dem 02.04.2020 eine neue Richtlinie in Kraft getreten sei. Daher dürfte es für die "März-Antragsteller"vertretbar sein, zu argumentieren, sie haben sich auf die Bedingungen der ursprünglichen Richtlinie verlassen.

Inzwischen scheint man sich einig zu sein, dass der Antragsteller auch zurückzahlen muss, wenn er den Liquiditätsengpass ohne Soforthilfe schließen konnte. 

Daraus folgt z. B., dass der Einzelunternehmer, der einen Schaden in Höhe von € 9.000,00 hatte, jedoch nur einen Sach- und Finanzaufwand von € 500,00 nachweisen kann, entsprechend € 8.500,00 zurückzuzahlen hat. Zusätzlich könnte von ihm gefordert werden, auch die € 500,00 noch zurückzuzahlen, sofern er in den kritischen drei Monaten, gerechnet ab dem 18.03.2020, den ursprünglichen Schaden wieder gutmachen konnte.

Es ist zu befürchten, dass sich der Soforthilfeempfänger bei einer Überprüfung nicht auf sein damaliges Antragsformular, das inzwischen abgeändert wurde, wird berufen können.

Insoweit ist jedem Begünstigten dringend anzuraten, kritisch zu überprüfen, ob er die zur Verfügung gestellten Gelder nach den aktuellen Richtlinien zweckentsprechend verwendet hat. Andernfalls sollte schon aus Selbstschutz eine Rückzahlung zumindest anteilig erfolgen. Auf diesem Weg erspart man sich nicht nur unangenehme Prüfungen von Behörden, sondern vermeidet gegebenenfalls sogar ein Strafverfahren.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie die Soforthilfe zurückzahlen sollen, empfehle ich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Eine direkte Nachfrage bei der ILB könnte diese zur besonders intensiven Prüfung Ihrer Soforthilfe anregen, was am Ende möglicherweise teurer wird, als die von mir angebotene Einzelfallprüfung. 

Rechtsanwalt

Carsten Köbisch



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