Firmengründung in Polen, Wahl einer Rechtsform – poln. GmbH als beliebteste Gesellschaftsform

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Bei der Gesellschaftsgründung stellt sich die Frage, welche Rechtsform ausgewählt werden soll. Nach polnischem Recht gibt es die Möglichkeit, die aus dem deutschen Recht bekannten Handelsgesellschaften zu gründen, insbesondere Kapitalgesellschaften: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH (poln. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością – poln. sp. z o. o.), die Aktiengesellschaft AG (poln. spółka akcyjna – poln. S.A.) oder Personengesellschaften: die offene Handelsgesellschaft OHG (poln. spółka jawna – poln. sp.j.), die Partnerschaftsgesellschaft (poln. spółka partnerska – poln. sp.p.), die Kommanditgesellschaft KG (poln. spółka komandytowa – poln. sp.k.), die Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA (poln. spółka komandytowo – poln S.K.A.).

Die meisten Investoren entschieden sich für eine poln. sp. z o. o. Der Hauptgrund, warum eine poln. sp. z o. o. die populärste Rechtsform ist, sind die Vorteile, welche diese Gesellschaftsform gibt.

Die Vorteile einer poln. sp. z o. o.:

  • Niedriges Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft hat mindestens 5000 PLN zu betragen. Das Stammkapital wird durch die Gesellschafteranteile eingebracht. Anteile können einen gleichen oder einen unterschiedlichen Nennwert haben. Der minimale Nennwert eines Anteils beträgt 50 PLN.

  • Automatische Vergabe der poln. Steueridentifikationsnummer NIP und REGON 

Bei der Anmeldung der poln. sp z o. o. beim Handelsgericht (poln. Registergericht) werden sämtliche Unterlagen eingereicht und die poln. Steueridentifikationsnummer – NIP und REGON wird der poln. sp. z o. o. automatisch vergeben. Beantragung der NIP beim poln. Finanzamt ist nicht erforderlich.

  • Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Die Haftung gegenüber Gläubigern ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschafter haften generell nicht mit Ihrem Privatvermögen. 

  • Gründung einer Einmanngesellschaft 

Es ist möglich, die poln. sp. z o. o. als eine Einmanngesellschaft zu gründen. Alle Rechte, die der Gesellschafterversammlung zustehen, werden hierbei durch den einzigen Gesellschafter ausgeübt. Es ist eine Ausnahme von der Regel, dass die Gesellschaft mindestens aus zwei Gesellschafter bestehen muss. Dies ermöglicht individuell unternehmerisch tätig zu werden und dabei das wirtschaftliche Risiko zu mindern. Eine Einmanngesellschaft darf jedoch nicht von einer anderen Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung alleine errichtet werden.

  • Aufnahme der Tätigkeit nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung. Eine polnische sp. z o. o. in Gründung kann ihre Tätigkeit bereits direkt nach dem Notartermin aufnehmen. 

  • Beschlüsse ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung in schriftlicher Form

Grundsätzlich werden Gesellschafterbeschlüsse auf der Gesellschafterversammlung gefasst. Es gibt davon jedoch Ausnahmen. Beschlüsse ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung können gefasst werden, sofern alle Gesellschafter ihre schriftliche Zustimmung für den zu fassenden Beschluss oder für eine schriftliche Stimmabgabe erteilen. Wobei im zweiten Fall nur die Erteilung einer Zustimmung für die schriftliche Stimmabgabe durch alle Gesellschafter erfolgen muss. Der Beschluss wird in diesem Fall in der Regel mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst, soweit der Gesellschaftsvertrag und die Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die schriftliche Abstimmung hat besonders große Bedeutung, wenn die Gesellschafter ihren Wohnsitz in verschiedenen Städten haben, die voneinander weit entfernt sind.

  • Einstellung der Geschäftsführer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

Es gibt eine Möglichkeit Geschäftsführer einer polnischen sp. z o. o. als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einzustellen. 

Voraussetzung für die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses ist die arbeitsrechtliche Unterordnung. Im Verhältnis – Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft „autonomische” arbeitsrechtliche Unterordnung äußert sich in der Beachtung von Gesellschafterbeschlüssen und Erfüllung der aus dem poln. Handelsgesetzbuch resultierenden Pflichten (Urteil Oberstes Gericht vom 12. Mai 2011, II UK 20/11, und vom 16. Dezember 2016 II UK 517/15)

  • Rekapitalisierung

Das Vermögen der poln. sp. z o. o. kann rekapitalisiert werden. Formen der Rekapitalisierung: Erhöhung des Stammkapitals, Zuschuss, langfristiges Darlehen von einem Gesellschafter.

Die Erhöhung des Stammkapitals – erfolgt durch die Erhöhung des Nennwerts der bestehenden oder durch die Bildung neuer Anteile.

Zuschuss – Der Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafter zu Nachschüssen in den Grenzen einer zahlenmäßig bestimmten Höhe verhältnismäßig zu ihren Anteilen verpflichten. Die Nachschüsse sind den Gesellschaftern verhältnismäßig zu ihren Anteilen aufzuerlegen und von ihnen zu entrichten. Die Höhe und die Fristen der Nachschüsse werden nach Bedarf durch einen Gesellschafterbeschluss bestimmt.

Zur Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Folgendes erforderlich:

1) der Abschluss des Gesellschaftsvertrages,

2) die Erbringung von Einlagen durch die Gesellschafter zur Deckung des gesamten Stammkapitals, 

3) die Bestellung der Geschäftsführung,

4) die Bestellung des Aufsichtsrates oder der Revisionskommission, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag dies erfordert,

5) die Eintragung ins Handelsregister (poln. Registergericht).

Sowohl bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags nach dem polnischen Recht als auch bei der Stellung des Antrags auf die Eintragung ins poln. Handelsregister sind Einzelheiten zu beachten.

Im Gesellschaftsvertrag muss der Sitz der Gesellschaft bestimmt werden. Als Sitz wird ein Ort auf dem Gebiet Polen genannt. Sollten Sie keine Büroräume haben, helfen wir Ihnen gerne, solche zu finden.

Der Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit wird im Gesellschaftsvertrag nach dem Polnischen Gewerbeverzeichnis (PKD) benannt. Es reicht, wenn Sie uns die Art der ausgeübten Tätigkeit mitteilen, wir werden diese entsprechend in der polnischen Klassifizierung PKD finden und im Gesellschaftsvertrag ordnungsgemäß benennen. 

Die Erbringung von Einlagen durch die Gesellschafter zur Deckung des gesamten Stammkapitals erfordert keine Vorlage eines Zahlungsnachweises beim poln. Handelsgericht.

Es ist jedoch erforderlich, eine Erklärung aller Geschäftsführer vorzulegen, dass die Einlagen durch alle Gesellschafter vollständig eingebracht worden sind. Die faktische Einzahlung des Stammkapitals erfolgt erst nach der Bankkontoeröffnung. Wir helfen Ihnen gerne bei der Eröffnung des Bankkontos für die Gesellschaft.

Den Gesellschaftsvertrag erstellen wir in polnischer und deutscher Sprachversion, um die Bestimmungen für deutschsprachige Mandanten klar und deutlich darzustellen und zu erklären. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Wir vereinbaren einen Termin beim polnischen Notar und begleiten zu diesem Termin. 

Die polnischen Notare unterstützen die Antragsstellung beim poln. Registergericht nicht. Wir stellen den Antrag samt erforderlichen Unterlagen. 

Insbesondere sind der Anmeldung der Gesellschaft folgende Unterlagen beizufügen: 

  • Gesellschaftsvertrag, 
  • Erklärung aller Geschäftsführer, dass die Einlagen durch alle Gesellschafter vollständig eingebracht worden sind,
  • eine durch alle Geschäftsführer unterzeichnete Liste der Gesellschafter unter Angabe ihrer Vor- und Nachnamen oder Firmen (Firmennamen) sowie der Anzahl und des Nennwerts ihrer jeweiligen Anteile.

Mängel in der Anmeldung beim poln. Handelsregister führen dazu, dass das Gericht eine angemessene Frist zu ihrer Behebung setzen wird oder sogar die Eintragung ins Register verweigern wird. 

Laut dem polnischen Gesetz wird der Antrag auf die Eintragung vom Registergericht nicht später als innerhalb von 7 Tagen beim Gericht geprüft. In der Praxis kann die Eintragung ca. 1 Monat dauern.

Wir betreuen die Gesellschaftsgründung komplex von Anfang an. Wir garantieren Ihnen Fachkompetenz, Professionalismus und individuell an den Mandanten angepasste Lösungen. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann bitten wir Sie Kontakt per E-Mail oder telefonisch mit uns aufzunehmen.

Alicja Machała-Pucek

Radca prawny/poln. Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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