Firmenmäßige Benutzung eines Zeichens

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Für einen Unterlassungsanspruch wegen markenmäßiger Benutzung eines Unternehmenskennzeichens wird vorausgesetzt, dass die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Unternehmens benutzt wird. Wenn jedoch eine solche Benutzung fehlt, kann ein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens nicht aus Markenrecht angegriffen werden. An einer das Unternehmensrecht verletzenden Nutzung fehlt es aber, wenn ein Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren oder  Dienstleistungen verwendet wird und gerade nicht auf ein Unternehmen hinweist. Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Grundsatz, der die Nutzung eines bestimmten Domainnamens als Kennzeichnung eines Unternehmens sieht. Es fehlt regelmäßig an einer firmenmäßigen Benutzung, wenn lediglich beschreibende Begriffe als Domainname registriert sind. Hierdurch werden weder Kennzeichenrechte begründet noch verletzt, da der Verkehr die Domainnamen nicht als individuellen Herkunftshinweis auffasst. (LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009 - Az. 2 O 59/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

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