Flächenabweichungen bei Mieterhöhungen – tatsächliche Wohnfläche entscheidend

  • 1 Minuten Lesezeit

In einer aktuellen Entscheidung des BGH wurde klargestellt, dass – unabhängig von der im Einzelfall getroffenen mietvertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter – stets die tatsächliche Wohnfläche maßgebend ist.

Dabei spielt es für den BGH keine Rolle, ob eine tatsächlich bestehende Abweichung der Wohnfläche zugunsten oder zuungunsten des Vermieters besteht.

Der BGH sagt in seiner Entscheidung vom 18.11.2015, Aktenzeichen VIII ZR 266/14, dass es bei einer im Rahmen des § 558 BGB durchzuführenden Mieterhöhung – entgegen der bisherigen früheren Rechtsprechung des BGH – auf die tatsächliche Größe der Wohnung ankommt. Nur so ließe sich der tatsächliche Wohnwert zutreffend ermitteln.

Ansonsten müssten fingierte Umstände berücksichtigt werden, mit denen ein Vergleich aber nicht erfolgen dürfe, weil dies zwangsläufig zu unrichtigen Ergebnisses führen würde.

Dieser Entscheidung des BGH ist nach Auffassung des Autors zuzustimmen, da er den Grundgedanken des sozialen Mietrechts stützt und auch zu zutreffenden Ergebnissen führt.

Auch werden hiermit Vermieter motiviert, die tatsächliche Fläche des von ihnen vermieteten Wohnraums zu ermitteln, wodurch mittel- bis langfristig generell Abweichungen bei der Wohnflächenangabe in Mietverträgen massiv rückläufig werden dürften.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierte Rechtsanwalt Dirk Witteck

Besuchen Sie den Autor auch bei XING LinkedIn oder Facebook:

XING: www.xing.com/profile/Dirk_Witteck

LinkedIn : https://de.linkedin.com/in/dirk-witteck-918a1999

Facebook: https://www.facebook.com/pages/Dirk-Witteck/134225100100207?fref=ts


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Diplom Jurist Dirk Witteck Dipl.-Jur.

Beiträge zum Thema