Flüchtlingsbürgen werden in Anspruch genommen – zu Recht?

  • 2 Minuten Lesezeit

Personen, die im Rahmen von Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge gebürgt haben, werden nunmehr auf Zahlung in Anspruch genommen. Eigentlich ein ganz normaler Vorgang. Aber nur eigentlich.

Die Verpflichtungserklärungen stammen fast alle aus dem Jahr 2015.

komplexe Rechtslage aufgrund nachträglicher Änderungen

Im Anschluss daran gab es zunächst eine grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Anschließend gab es auch noch eine Gesetzesänderung. Insbesondere ist nun gesetzlich geregelt, dass die Verpflichtungserklärung nicht dadurch erlischt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG, erfolgt oder subsidiärer Schutz, § 4 AsylG, gewährt wird. Die Höchstgrenze der Haftung liegt nunmehr bei 5 Jahren.

Manche Jobcenter machen es sich ganz einfach und fordern nunmehr die Leistungen, die an den Flüchtling gezahlt worden sind, von dem, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren.

Haftung in Altfällen für höchstens 3 Jahre

Dies ist jedem Fall zu einfach. Denn bezüglich der jetzt geltenden Höchstverpflichtung von 5 Jahren ergibt sich schon aus § 68 a AufenthG eine Beschränkung für Altfälle auf 3 Jahre.

Vertrauensschutz

Aber auch ansonsten erscheint das Vorgehen der Jobcenter zu einfach gedacht. Jedenfalls gilt dies für Verpflichtungserklärungen, die in Rheinland-Pfalz, in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen abgegeben worden sind.

Dort gab es nämlich im Jahr 2015 jeweils Veröffentlichungen der zuständigen Innenminister, die eine andere Rechtslage dargestellt haben, als sie später das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat und als sie sich in der späteren Gesetzesänderung niedergeschlagen hat.

Es ist zu prüfen, inwieweit eine Schutzwirkung zugunsten derjenigen besteht, die im Vertrauen auf die Veröffentlichungen des zuständigen Ministers die Erklärungen abgegeben haben. Es kann meines Erachtens nach nicht sein, dass man von Bürgern und Nichtjuristen mehr Rechtskenntnisse erwartet als von einem Ministerium mit einer Rechtsabteilung.

Die bisherigen Gerichtsentscheidungen sind uneinheitlich. Bezüglich Rheinland-Pfalz liegt eine positive Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichtes vor, bezüglich NRW eine negative. Jüngst hat das Verwaltungsgericht Osnabrück positiv entschieden und bietet auch zur Rechtslage in NRW einen neuen Ansatz.

Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, nicht des Bürgen

Überdies gibt es weitere erfolgversprechende Ansätze, sich gegen die Inanspruchnahme durch das Jobcenter aus der Verpflichtungserklärung, die gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben worden ist, zur Wehr zu setzen.

Oftmals ergeben sich Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten. Dass diese sich nicht zum Nachteil des Bürgers, sondern nur zulasten der Behörden auswirken können, hat zwischenzeitlich bereits ein Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Auch zu einer Begrenzung der Haftung bezüglich einzelner Kostenpositionen gibt es schon positive, auch obergerichtliche Entscheidungen, wobei es hier auf den Einzelfall ankommt, nämlich auf den Wortlaut der Verpflichtungserklärung.

Nicht ungeprüft zahlen

Wenn Sie eine Anhörung zu Ihrer beabsichtigten Inanspruchnahme erhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Handlungsbedarf besteht spätestens, wenn Sie einen Erstattungsbescheid erhalten haben. Dann läuft nämlich eine einmonatige Widerspruchs- bzw. Klagefrist (je nach Bundesland).

Update vom 05.05.2019:

Nachdem nunmehr eine neue Weisung von der Bundesagentur für Arbeit vorliegt (vom 01.03.2019), haben sich die Chancen für die Betroffenen (nochmals) deutlich erhöht.

Insbesondere betrifft dies „Bürgen“ aus NRW, Hessen und Niedersachsen, bei denen eine Haftung nunmehr ausgeschlossen erscheint. Aber auch für die weiteren Betroffenen ist die Ausgangslage verbessert.

Wenn schon gezahlt worden ist, sollte man sich unbedingt um die Erstattung kümmern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten