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Flugausfall – Betreuung auch bei Katastrophe

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Fluggesellschaften müssen bei gestrichenen Flügen ihre Passagiere auch dann betreuen, wenn der Grund der Flugannullierung außerhalb ihrer Kontrollmöglichkeiten lag.

Der Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island ist vielen noch in Erinnerung. Vor allem denen, deren Flugreise infolgedessen ausgefallen war. Die Behörden der Luftfahrtüberwachung hatten ab dem 15. April 2010 sicherheitshalber den Flugverkehr über weiten Teilen Nord- und Mitteleuropas mehrere Tage ganz oder teilweise eingestellt. Davon betroffen war auch eine Frau, deren Flug von Portugal nach Irland am 17. April 2010 annulliert worden war. Die irische Fluggesellschaft, mit der sie unterwegs war, flog sie erst am 24. April 2010 nach Dublin. Betreuungsleistungen während der Wartezeit von mehreren Tagen, wie sie die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union vorsieht, erhielt sie jedoch nicht. Dazu zählen konkret Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit. Außerdem muss eine Fluggesellschaft ihren wartenden Passagieren zwei kostenlose Telefonate oder den Versand zweier Telefaxe oder E-Mails ermöglichen. Falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, schuldet die Fluggesellschaft außerdem eine angemessene Hotelunterbringung. Hinzu kommt der Transport zwischen Flughafen und Unterbringungsort.

Betreuungspflicht besteht auch bei unkontrollierbaren Umständen

Von diesen Leistungen hatte die spätere Klägerin jedoch keine erhalten. Sie verlangte daher später knapp 1100 Euro aufgrund der notwendigen Selbstversorgung. Die Fluggesellschaft lehnte dies ab und berief sich auf ein außergewöhnliches Ereignis. Schließlich habe der Vulkanausbruch sowie die folgenden Flugverbote außerhalb ihrer Kontrollmöglichkeiten gelegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun deutlich gemacht, dass derartige Ereignisse Flugunternehmen jedoch nicht von ihren Betreuungspflichten befreien. Und das unabhängig von ihrer Natur und Schwere. Somit gilt die Betreuungspflicht auch bei vergleichbaren Umständen wie gefährlichen Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln oder Streiks. Lediglich das Recht von Passagieren auf eine Entschädigung in Form einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung bzw. Verspätung eines Flugs soll in solchen Fällen entfallen.

Pflicht besteht während des gesamten Zeitraums

Zudem machten die Richter klar, dass die Betreuungspflicht während der gesamten Wartezeit auf eine anderweitige Beförderung besteht. Fluggäste müssen währenddessen Zugang zu den allernötigsten Erzeugnissen und Dienstleistungen erhalten. Die Kriterien für die Höhe einer eventuellen Erstattung, falls diese Versorgung nicht gewährleistet wurde, hat der EuGH jedoch relativ offen formuliert. Flugunternehmen sollen nur die in Anbetracht des jeweiligen Falles notwendigen, angemessenen und zumutbaren Aufwendungen ersetzen müssen. Diese Entscheidung bleibt den nationalen Gerichten überlassen, die für entsprechende Klagen zuständig sind. Der EuGH hat gemäß seiner Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung des europäischen Rechts in der EU sicherzustellen, nur die Grundsätze präzisiert.

(EuGH, Urteil v. 31.01.2013, Az.: C-12/11)

(GUE)

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