Flugausfall wegen Corona / SARS CoV-2 und Flugannullierungen

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Im Sommer 2020 wurden europaweit aufgrund der Coronapandemie ca. 65 % aller Flüge storniert. Die große Mehrheit der Fluggesellschaften hat den Fluggästen die Ticketpreise auch im Februar 2021 noch nicht erstattet.


Können Fluggäste die Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung verlangen?

Ja! Die Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union Nr. 261/2004/EG regelt die Rechte von Fluggästen eindeutig. 

Art. 5 Abs. 1 lit. a) sieht in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung eine Rückerstattung des vollständigen Flugpreises vor, wenn ein Flug storniert wurde. Die Verordnung legt sogar eine Frist für die Rückerstattung fest: Die Erstattung muss binnen sieben Tagen erfolgen, nachdem der Fluggast die Airline zur Erstattung aufgefordert hat.


Erhalten Fluggäste automatisch die Erstattung des Flugpreises?

Nein! Der Anspruch muss ausdrücklich gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie über ein Reisebüro oder ein Online-Portal gebucht haben.


Müssen Fluggäste Gutscheine anstatt der Erstattung akzeptieren?

Nein! Als Fluggäste müssen Sie weder Gutscheine akzeptieren, noch Vergleichsangebote der Airlines annehmen. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht eine solche Gutscheinlösung nicht vor. Ein entsprechender Vorschlag der Bundesregierung im Jahr 2020, dass Fluggesellschaften alternativ Gutscheine anbieten dürfen, wurde von Seiten der EU abgelehnt.


Was passiert, wenn der Flug vollständig aus Bonusmeilen bezahlt wurde?

Haben die Fluggäste den Flug nicht mit Geld, sondern über Bonusmeilen oder andere Elemente von Kundenbindungsprogrammen „bezahlt“, erhalten sie eine entsprechende Gutschrift der Meilen auf dem Kundenkonto. Geld kann man hingegen nicht verlangen.


Gilt die Fluggastrechte-Verordnung der EU für alle Flüge?

Nein, aber für die allermeisten! Die Fluggastrechteverordnung gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 für alle Flüge, die auf einem Flughafen innerhalb der EU hätten starten sollen. Für Flüge, die außerhalb der EU hätten starten und bei denen der Zielflughafen in der EU hätte liegen sollen, gilt die Verordnung, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Liechtenstein, Norwegen, Island und die Schweiz sind den Mitgliedsstaaten der EU gleichgestellt.


Stehen den Fluggästen neben der Erstattung auch noch eine Entschädigung aus der Fluggastrechte-Verordnung der EU zu?

Nach Auslegung der EU-Kommission vom 18. März 2020 ist die Covid-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung zu bewerten. Demnach dürfte in den meisten Fällen eine Entschädigung neben der Erstattung des Flugpreises ausscheiden.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Airline den Flug allein aus wirtschaftlichen Gründen storniert hat, könnte ein Anspruch in Betracht kommen.


Müssen die Fluggäste die Kosten für die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei selbst tragen?

Zunächst ja. Wenn Fluggäste eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, müssen sie die Kosten der Rechtsverfolgung zunächst tragen. Wenn die Fluggesellschaft der Aufforderung zur Erstattung des Flugpreises jedoch nicht innerhalb von sieben Tagen nachkommt, haben Fluggäste einen Anspruch gegenüber der Airline, dass diese die Kosten übernimmt.




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