Flugverspätung - was tun?

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Die Rechte von Flugpassagieren sind inzwischen in einer Verordnung der Europäischen Union festgehalten. Dort ist geregelt, dass die Fluggesellschaft bei einer Flugverspätung Entschädigungszahlungen zu leisten hat, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Entschädigung gibt es bei Verspätungen über drei Stunden je nach Flugstrecke. Bei Luftlinien von 3.500 km oder länger besteht ein Anspruch auf 600,00 EUR Entschädigungssumme pro Fluggast; bei Verzögerungen von Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 km und 3.500 km werden 400,00 EUR nach der Verordnung fällig. Liegt die Route des Fluges unter 1.500 km, so sind 250,00 EUR pro Fluggast von der Fluggesellschaft zu zahlen.

Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist oft umstritten. Ein normaler Defekt am Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass die Fluggesellschaft für die Flugverspätung zahlen muss. Außergewöhnliche Umstände, welche dazu führen, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung zu zahlen hat, sind beispielsweise Naturereignisse wie z. B. Vulkanausbrüche, Streik, schlechtes Wetter, Sperrung eines Flughafens oder des Luftraums.

Vogelschlag kann bei Flugzeugen einen Turbinenschaden verursachen. Auch deshalb kann es zu Flugverspätungen kommen, denn die Maschine muss repariert werden. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Schaden wegen Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand ist und die Fluggesellschaft keinen Ersatz leisten muss. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass Vogelschlag von außen auf den Flugverkehr einwirkt und für ein Luftverkehrsunternehmen deshalb nicht vorhersehbar ist, geschweige denn beherrschbar. Für mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen ist der Flughafenbetreiber zuständig. Eine Verspätung bei Vogelschlag wäre daher auch dann eingetreten, wenn die Fluggesellschaft alles Zumutbare veranlasst hätte. Auch vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Fluggesellschaft keine Ersatzmaschine vorhalten musste. 

Wenn Ihr Flug verspätet war, ist deshalb zunächst zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Herr Rechtsanwalt Roland Tilch aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte hilft Ihnen hier gerne weiter.


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