Flugverspätung? Zurücklehnen und Zeit stoppen

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Fluggastrechteverordnung

Die Haupturlaubszeit 2018 steht vor der Tür. Auch dieses Jahr wird die Geduld zahlreicher Urlauber bereits auf dem Hinflug auf den Prüfstand gestellt werden. Dieser Artikel soll dazu dienen, diesem Ärgernis mit etwas mehr Gelassenheit zu begegnen. Eine erhebliche Verspätung ist immer ärgerlich, der Titel dieses Artikels daher sicher etwas reißerisch. Rein finanziell betrachtet, kann sie sich aber sogar lohnen. Grund dafür ist die EU-Verordnung 261/2004, auch Fluggastrechteverordnung genannt. Im Vergleich zur DSGVO sicher eine erfreulichere Verordnung für die Meisten unter uns.

Welche Recht gibt die Verordnung?

Diese Verordnung trifft verbraucherfreundliche Regelungen bei Flugverspätungen und Flugannullierungen. Das wirklich Interessante daran? Reine Zeitverspätungen sind nach dem deutschen Recht grundsätzlich nicht ersatzfähig. Das deutsche Schadensersatzrecht ersetzt in der Regel nur Vermögensschäden, §§ 249, 253 Abs. 1 BGB. Ein reiner Zeitverlust ist grundsätzlich kein Vermögensschaden. Diese Hürde würde aber wohl auch das deutsche Recht nehmen, da „Urlaubszeit“ so sehr kommerzialisiert ist, dass auch hier ein erheblicher Zeitverlust als Vermögensschaden angesehen werden könnte. 

Diese Fragen stellen sich nach der EU-Verordnung nicht. Diese stellt dem Fluggast pauschale Entschädigungsansprüche zur Seite. Dabei ist die Entschädigungshöhe nicht etwa vom Flugpreis abhängig, sondern von der Flugdistanz und der Dauer der (Ankunfts-)Verspätung. Dies führt nicht selten – der Preiskampf am Flugmarkt ist enorm – zu dem Ergebnis, dass die Entschädigungsleistung den tatsächlichen Flugticketpreis übersteigt. Dies ist gerade im Vergleich zur höchst aktuellen Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt zu Zugverspätungen bemerkenswert. Ein Touristenpaar aus Würzburg verpasste aufgrund einer Zugverspätung von 103 Minuten ihren Flug. Die Kosten dafür müssen sie selber tragen.

Die Fluggastrechteverordnung sieht bei Flügen bis zu 1.500 km Flugdistanz und einer Verspätung von 2 Stunden eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250 € pro Person vor. Eine Mindestdistanz ist nicht vorgeschrieben. Bei einer Verspätung von 3 Stunden und einer Distanz von mehr als 1.500 km sieht die Verordnung eine Entschädigung in Höhe von 400 € pro Person vor. Bei einer Distanz über 3.500 km und 4 Stunden Verspätung 600 € pro Person. 

Welche Flüge sind erfasst?

Der Flug muss planmäßig entweder auf einem Mitgliedsstaat der EU starten oder durch ein europäisches Luftfahrtunternehmen planmäßig in einem Land der EU landen. Selbst wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Vergleichsflug anbietet, der innerhalb der o. g. Verspätungen am Ziel ankommt, steht dem Fluggast noch 50 % der Entschädigungsleistung zu.

Was tun, wenn Sie betroffen sind? 

Fordern Sie das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisbar zur Zahlung der o. g. Entschädigungen auf. Ganz wichtig: Setzen Sie eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen. Sollten Sie nach Ablauf der Frist keine Zahlung erhalten haben, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne weiter. Soweit dies erfolgreich ist, hat das Luftfahrtunternehmen auch die Kosten unserer Beauftragung zu ersetzen.

Und noch wichtiger: Lassen Sie sich die Urlaubsfreude nicht zerstören, bevor der Urlaub begonnen hat. Erhebliche Verspätungen sind für die ausführenden Luftfahrtunternehmen aufgrund der EU-Verordnung so teuer, dass diese sicherlich alles unternehmen, um diese zu verhindern – bei der Deutschen Bahn mag das anders sein.

Klemm & Murczak Rechtsanwälte

Murczak

Rechtsanwalt


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