Sittenwidrige oder willkürliche Kündigung

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Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, ob vermeintlich willkürliche Kündigungen außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wirksam sind.

I. Für Kündigungen von Arbeitnehmern außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (Beschäftigungsdauer kürzer als 6 Monate oder weniger als 10 Arbeitnehmer im Betrieb, §§ 1, 23 KSchG) braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt) im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Aber braucht der Arbeitgeber vielleicht trotzdem einen Grund für eine Kündigung oder darf er absolut grundlos kündigen?

II. Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, steht der Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos dar. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält allgemein anwendbare Regeln, die sittenwidriges Verhalten, § 138 BGB, sowie treuwidriges Verhalten, § 242 BGB, untersagen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt aber erneut, dass die Voraussetzungen hierfür hoch sind. Demnach ist eine Kündigung bereits dann nicht willkürlich, wenn sie auf einem irgendwie einleuchtenden Grund beruht. Dieser Grund darf nicht sittenwidrig oder diskriminierend sein. Der Grund muss aber weder vollständig verifizierbar sein noch ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anzuhören (BAG Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 107/19).

III. Die Entscheidung zeigt die weiterhin große Bedeutung der Frage, ob das Kündigungsschutz vollständig anwendbar ist und Kündigungsschutz besteht. Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz können mit einem „irgendwie einleuchtenden Grund“, der nicht einmal vollständig verifizierbar sein muss, unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei begründetem Verdacht, dass die Kündigung aber auf diskriminierenden Gründen oder anderen sittenwidrigen Gründen besteht, kann eine Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage im Einzelfall auch dann sinnvoll sein, wenn kein Kündigungsschutz besteht.

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Klemm & Murczak Rechtsanwälte

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